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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 435

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 435)
Language
German
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IRI
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420 Herrschaft, dem Bestandmann und dem Angeber („Deferenten") gedritteilt. 4. Pullitzer erhält jährlich 600 Klafter weiches und 2 Stamm Fernholz frei geliefert, das er aber nicht verkaufen darf, sondern zum Branntweinhaus verwenden oder zurückgeben muß. 5. Für sein Mastvieh bekommt er Stroh, Häckerling und Waldblätter an die 30 Schock, liefert dafür Dünger für die herrschaftlichen Äcker. 6. Im Sommer hat er das Eecht, für seine Melkkühe täglich 2 Gebünde (gleich 2 große Tücher) Wiesengras zu mähen. 7. Zum Schneiden des Häckerling erhält er täglich 1, zum Ausräumen des Düngers event. noch 2 andere Roboter. 8. Aus dem Bräuhaus nimmt er jährlich unentgeltlich 3 Faß gutes Bier und von jedem Gebräu 1 Emmer Jörmen, 10 Zuber Tröbe und die gesamte Gallen. 9. Der herrschaftliche Müller hat ihm gegen Zahlung von 10 fl. jährlich das zum Branntweinbrennen nötige Korn zu verschaffen, oder sonstwo robotweise verschrotten zu lassen, wenn seine Mühle nicht geht. 10. Im Sommer empfängt er aus dem herrschaftlichen Kastenamt 100 Metzen Korn vorgeliehen, die er nach dem Schnitt zum herrschaftlichen Winteranbau zurückzuerstatten hat. 11. Jährlich hat er den Anspruch auf 3 mit 4 Pferden bespannte und mit je 16 Emmer seines eigenen Branntweins beladene Eobotfuhren auf 18 Meilen Weg; bei schwererer Beladung oder Benützung auf dem Rückweg hat er sich mit den robotenden Untertanen „abzufinden44. 12. Er darf, wie es stets vorher Brauch gewesen, das Fleischhackerhandwerk ausüben und hat nur den sog. königl. Fleischkreuzer dafür zu entrichten.26) Fremdes Fleisch darf nicht eingeführt und weder an Juden noch Christen verkauft werden. In Anwesenheit „der hohen Obrigkeit44, also der gräflichen Familie muß er das notwendige Bindfleisch von gemästetem gutem Vieh liefern, zum landesgängigen Preis. 13. Er hat das Vorkaufsrecht beim Verkauf von herrschaftlichem Vieh und „anderen vorrätigen Feilschaften44. 14. Die Anschaffimg von neuen und Erhaltung der alten Kessel obliegt der Herrschaft; der herrschaftliche Binder

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