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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 434

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 434)
Language
German
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IRI
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419 4. Peter Pastor & Co. in Burseheidt (bei Düsseldorf) für 252 Taler 8 Gr. Wechselschuld vom Jahre 1740, eingeklagt 1752; 5. Georg Jonnen Witwe in Hamburg, für 773 Taler 22% Gr. (gleich 1160 Gulden 37 Kreuzer 2 Pfenn.) Restschuld von ursprünglichen 1007 T. 2% Gr., eingeklagt 1752; 6. Johann Sophie Mendin (frühere Wolfs Wittib oben sub 3) in Chemnitz für 501 Taler, 22 Groschen, eingeklagt 1750. Das gibt insgesamt rund 3000 Taler oder 4500 Gulden, von denen wir Kenntnis haben; — für einen Juden aus einer kleinen mährischen Stadt immerhin eine ganz ansehnliche Schuldenlast in jener Zeit, die wir nach heutigem Geld wohl auf das hundert- und mehrfache beziffern müßten. Welche Stellung Pullitzer im Jahre 1740 einnahm, als er die Leipziger Messe besuchte und dort den Großteil dieser Schulden durch Begebung von Wechseln einging, die er am Verfallstag nicht einlösen konnte, wissen wir nicht. Wir lernen ihn in den Akten erst genauer kennen, als er durch Kontrakt mit der Pirnitzer Herrschaft am 1. Januar 1747 das Branntweinhaus mit 6 kupfernen Kesseln auf 3 Jahre in Pacht (Bestand) übernahm.25) Der Pachtschilling betrug 1300 Gulden rhein. in vierteljährigen Raten zahlbar. Dafür hatte er nachfolgende Rechte: 1. alle Schäiiken der Herrschaft mußten zu jedem Faß Bier den gewöhnlichen Aussatz-Brandt von 2 Maß aus dem Branntweinhaus nehmen, solange das Korn den Wert von 2 fl. per Metzen nicht überstieg, die Maß Branntwein zu 14, sonst zu 16 Kreuzer. Diese Einnahme hatte er als Abschlag auf seinen Zins in die herrschaftliche Rentkammer abzuführen. Er war verpflichtet, guten und „kaufgerechten44 Branntwein zu liefern, widrigenfalls die Schänker die Ware sofort ins obrigkeitliche Amt zur Untersuchung bringen konnten. 2. Über diesen sogenannten Aussatz-Brandt (oder Branntwein) hinausgehenden Bedarf mußten die Schänker gleichfalls bei Pullitzer, dem „Bestandmann44 nehmen, aber zu einem nicht vorgeschriebenen, sondern unter ihnen zu vereinbarenden Preis. 3. Fremden Branntwein einzuführen wird den Schänkern und allen Untertanen verboten; Übertretungen werden mit 1 fl. 30 kr. und höher bestraft, der Betrag zwischen der

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