Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 426)
- Language
- German
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411 maßen mit jenem in anderen Städten Schritt zu halten versuchte, so erklärt sich diese Entwicklung aus der Betätigung und Unternehmungslust einiger jüdischer Bürger, die die Grenzen des Klein- und Hausierhandels allmählich zu überschreiten und mit Großkaufmannschaft und Industrie zu beginnen versuchten; allerdings unter so großen Schwierigkeiten, wie die Akten zeigen, daß jeder wahre Erfolg ausgeschlossen war. David Lob Austerlitz gilt im Verzeichnis von 1746 als Tuch- und Wollhändler. Er ist verheiratet mit Judith, hat einen Sohn Hersehl, zwei Töchter Judith und Malca, hält eine Köchin Estera, einen Dienstboten Jakob, dessen Sohn bei den Kindern des Hauses als Präzeptor fungiert, und einen christlichen Knecht namens Sebastian Skala.12) Es gibt damals in der ganzen Gemeinde kaum ein Haus, das einen größeren Aufwand zeigt. Wie war Austerlitz zu dieser Stellung gekommen? Einigermaßen lassen sich seine Geschäfte verfolgen. Am 1. Oktober 1738 hatte er mit den Zechmeistern des Trebitscher Tuchmacherhandwerks einen Kontrakt geschlossen. Diese verpflichteten sich binnen sechs Wochen 150 Stück kaiserliche Monturen, „anständige gutte perlfarbe viersiegler Tucher, ohne Schillhaar und schwarzen Haaren, 22 Pfund schwer, 19y2 Ehlen lang, 6V8 Ehlen ohne bereith (!)" zu verfertigen, wofür ihnen pro Stück 16 Gulden von Austerlitz zu zahlen seien. Auch hatte er ihnen die Wolle zu liefern, „gutte clahre Wulle, 65 Centen, jeder Centen per 32 fl."13) Dieses für jene Zeit gewiß nicht imbedeutende Geschäft hatte gleich im Anfang einen ernsten Zwischenfall zur Folge, dessen nicht ganz leichte Austragung uns über die Gebräuche des damaligen jüdischen Handels einige Aufschlüsse bietet. Es bestand in Mähren eine „Jüdische Landpolizei44, eine Anzahl von Verordnungen, die sich nur auf die Juden und den Verkehr zwischen Juden bezogen, von eigens zu diesem Zwecke verordneten Persönlichkeiten verfaßt und von den Rabbinern ratifiziert waren. Darnach galt in Groß-Meseritsch, Nikolsburg, Trebitseh und, wie es ausdrücklich heißt, in den meisten jüdischen Gemeinden in Mähren die Bestimmimg, daß fremde Juden, außer etwa zu Jahrmarktszeiten, in den Städten mit den Christen nicht direkt Geschäfte machen durften, sondern nur durch einen dort ansässigen Juden, den