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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 240

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 240)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644303--0697-2645039
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234 allen Credit gebracht wurde, einfolgsamb auch das publicum mit Verliehrung eines gutten Contribuentens und das Utile dominicalet) durch Entsetzung: eines haußsässigen wie ingleichen mehrere andere Privati, mit welchen ich in Handl bei gutten Credit stehen thue und Schulden contrahiret habe, leyden und solchergestalten umb das Ihrige kommen därften, ohne das ich, wie besagt, an dem Vagabundo und de fuga allerdings suspecto Denunciante den mündesten Regreß zu hoffen, sondern das schmertzliche lähre Nachsehen allein übrig hätte. Als gelanget an Euer k. u. k. Mt. mein allerunterthänigist allergehorsambist inständigist und fueßfallendes Belangen und Bitten: diselbe allermüldest geruhen wollen, amore iustitiae in allergnädigster Consideration, dass ich respectu sothaner der Wahrheit nicht conformen, ungleichen Denunciation eines sambt seinen subornirten vermeintlichen Zeugen übel berüchtigten, unansäßigen, de fuga verdächtigen Angebers und diesfalls von Dero mähr. kön. Cammer-Procuratore ansinnenden Inhafftirung, ohne genugsamb rechtliche und redtliche Anzeugunge, vor Erhöbung des Corporis delicti, umb allen Credit gebracht, von meinem Handl und Nahrung entsetzet, in Untergang gestürtzet, meine gnädige Grundobrigkeit von einem Possessionato und gutten Conductore des herrschafftlichen Leeder-Hauses destituiret, meine treuhertzige Creditores umb das Ihrige gebracht, einfolgbahr dem publico auch der von mir alljährlich bei meinem Negotio abreichende nahrhaffte Beytrag zurückhbleiben, nicht münder an dem calumniosen und boßhafften Denuncianten kein Regreß genohmen werden kunte; — in weitherer allergn. Behertzigung, dass ich, wie es ein Notorium, occasione dieser falsch angegebenen Entführung beschleinigenden Untersuchung, villmehr als ex adverso angedrungen und solche bereits durch etliche Monathen angesuchet habe, mich auch allerorthen selbst gestellet und gesteilen will, in allerhöchsten Gnaden, damit ich ohne meinen Verderben mit freien Fueß meine Unschuldt ausführen kunte, — mir einen allergnäd. Salvum conductum zu ertheilen, einfolgbahr auch, damit meine obernante Caution (an welcher doch ein weith bessere Sicherheit, als an meinen dem Verderben unterworfenen Handelsschaffts- Effecten zu erhollen ist) angenohmen, und mir mein in denen Bödingen befindlichzu versetzen kommendes Leeder und sammentliche sequestrirte Waaren, etiam praevia detaxationeft), herwiederumben restituirt, nicht münder, womit respectu des zur Flucht verdächtigen Denunciantens seiner Persohn ein Provisorium vorgekheret würde, allergn. zu rescribiren, allermaßen ich mich allerdings ohne Verdacht gelaitlich auf führen, mit denen wider mich anführenden Zeugen nullo prorsus modottt) das mündeste attentiren, sondern auf Gott und Gerechtigkeit und ohnfehlbar hervorkommenden Wahrheit vertrauend, mich ohne gerichtlicher t) herrschaftliche Nutzen, tt) auch nach vorausgegangener Schätzung, ftt) auf gar keine Weise.

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