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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 239

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 239)
Language
German
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IRI
…/2644300-2644303--0696-2645038
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233 und annehmen; folgbahr mir zu Praestirung*) Euer k. u. k.Mt., als auch deren obrigkeitlichen Praestandorum meine und meiner gnäd. Grundobrigkeit tarn respectu contractus locati conducti**) dem stillschweigenden Unterpfandt unterworfene und dem Verderben unterliegende, als auch einige meiner Creditorum debitirende, absque fundamento***) sequestrirte Sachen und Handelsschaffts-Effecten hienwiderumben restituiren zu lassen kein Bedenken tragen, auf daß meine erstermelte Praestanda und Gäbereyen*), an welchen in dem publico alljährlich ein nahrhafftes Quantum beigetragen, forthien zu praestiren, nicht münder meiner gnäd. Grundobrigkeit das Utile dominicale zu beförderen, als auch anderen Privatis, mit welchen ich zu dato in Handl und Wandl gestanden, und ein Debitor bey gutten Credit verblieben, mit denen Zahlungen zu halten und mein Negotium fortführen kunte, allerdings mithin auch in meine Schuldt oder Unschuldt schieinig zu inquiriren via officii von Selbsten trachten. Zumahlen aber leyder schmertzlich vernehmen und mit meinem größten Schaden und dadurch erfolgenden Untergang verspühren muß, daß ohne genugsamben Fundament und redlichen Anzeugungen eines zu dem wider mich falschlich denunciirten Lasters unumbgänglich erforderlichen Corporis delicti, respectu welchen, wann vermög meinem wiederholt öfftermahlen beschehenen untertänigsten Bitten, in die Zeit, Orth und Stelle und was sonsten die Rechten pro levatione corporis delicti****) gebitten thuen, incaminirt wurde, gahr baldt die ex adverso wider mich angebrachte Denunciation falsch zu seyn erfunden werden möchte; allermassen keine redtliche Anzeugung obhanden, villweniger durch wahrscheinliche Umbstände des mehr benandten Denunciantens sein falsches Angeben zu verificiren ist. Von dem mehr erwöhnteu kön. Cammer-Procuratore ihme Hanßl Löwl jedannoch Beyfall gegeben werden wolle, derselbe aber, weillen ich (wie aus der Zeugen aydtlichen Aussag hervorkommen wirdt) zu Ablassimg von dieser falschen Denunciation dass anverlangte Geld ausgeben wollen, sein Intentum, benantlich meine Damnificirung und völligen Untergang bewürken thuet, und ich, weillen der calumniose Denunciant mir weder die allbereits verursachte Schäden und Unkosten zu ersetzen im Stande ist, ohne aller Hoffnung, dass ich den mündesten Regreß bei Ausführung meiner Unschuldt zu gewarthen hätte, wider mich als einen, wie es ein Notorium, über 60 jährigen jederzeith ehrbar- und redtlich verhaltenen and bereits 28 jährigen Gewitscher Juden-Richtern unschuldigerweiß auf weithere des Denunciantens boßhaffte Sufflamation, unerachtet der von mir wiederholt öfftermahlen und mehr als ex adverso angesuchten Beschleinigung der Untersuchung von reraentionirten Dero kön. Cammer-Procuratore zur Inhafftirung gezogen werden will, wodurch ich mit meinen Angehörigen völlig ruiniret und umb *) Gaben, Leistungen, Steuern. **) mit Rücksicht auf den abgeschlossenen Kontrakt. ***) ohne Grund: ♦***) für die Feststellung eines Corpus delicti.

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