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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 241

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 241)
Language
German
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235 Erlaubims auch nirgents anderstwohin begeben, einfolgsamb von allen Verdacht und Argwohn gäntzlich enthalten werde. Zu welcher allerhöchsten kais. und kön. Gnadt mich allerunterthänigist fueßfallend substernire und ersterbe Euer kais. und königl. Mayt. allerunterthänigst aller gehör samb ister Josep Da vi dt Judenrichter Johann Georg Klitsch zu Gewitsch in Mähren.*) Advocat. Auf der Rückseite außer der Adresse: <Praes. den 30. December 1733.) (Accepi 13. Janer 1734.) Beilage X. (Zu Seite 210). L. S.**) In der wider den Juden von Gewitsch, Nahmens Joseph David, angestellten gerichtlichen Inquisition, wegen einer vor etlich und zwantzig Jahren dem Angeben nach verführt- und auf Ambsterdam verschickt worden seyn sollenden getauften Jüdin, nach genugsamber Erwägung deren dißfals verhandleten Inquisitions- Acten und was darbey ansonsten vorgekommen ist, — erkennen wir Bürgermeister und Rath der königlichen Haubtstadt Olmütz im Marggrafthumb Mähren hiermit vor und zu Recht: Nachdeme wider den hier gegenwertigen Inquisitum Joseph David bey der mit ihme vorgenommenen weithläuftigen Inquisition zwar unterschidliche, ihn der obberührten Verführ- und Verschickung halber verdächtig machende Zumuthungen angegeben, jedannoch aber darbey dergestaltige und zu Recht erforderliche Anzeigungen, daß man wider denselben mit der scharfen Frag hätte verfahren kennen, nicht eruiret worden, zudeme auch das corpus delicti nach vielfältig angewendeten Bemühungen dießfals mit nichten zu erheben gewesen ist; — daß solchemnach derselbe bey solcher der Sachen Bewandnus ab instantia judieii zwar zu absolviren und gegen vollkommentlicher Ersetzung deren Gerichts-Unkosten des bißherigen Arrestes zu entlassen seye, jedoch gegen gerichtliche Angelobung, daß er auf den Fall, wann wider ihn über kurtz oder lang hirinfals mehrere Judicia hervorbrechen würden, sich jedesmahl anhero ohnweigerlich gesteilen und bey dem allhiesigen Gerichtsstand Red und Andtwort geben wolle und solle, wie dan auch derselbe solchergestalten hiemit ab instantia absolviret und ledig gesprochen wird. Von Rechts wegen. Decisum in consilio senatus regiae metropolis Olomucensis. Die 5ta et publicatum in praetorio die lO.a May anno 1735. (L. s.) *) Die zwei Zeilen Unterschrift sind eigenhändig. **) Loco sigilli.

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