Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 238)
- Language
- German
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232 Uhrkunden clar erwiesen, daß diese wider mich angegebene Kranckheit eine von Hanßl Löwl Denuneianten, gleichwie die Entführung der getauften Jüdin, eine selbsterdachte straffmäßige Ungleichheit seye, und dass derselbe dadurch nur suche, mich ins Verderben zu bringen, einfolgsamb womit mit mir der Prozess von der Execution angefangen wurde, mithin nach erfundener falscher Angebung zur Erhaltung meines Credits umb Restituirung meiner sequestrirten und meistens dem Verderben unterworfenen Mobilien, und womit in ordine der ungleich angegebenen Denuntiation die gnädig angeordnete Untersuchung des fordersambsten vorgenohmen, nicht münder damit mit dem Hanßl Löwl, welcher da nach Verkaufung seiner in Gewitsch wenig gehabten Effecten, bereits sein Weib (wie alles ein Notorium) an ein unbekhanthes Orth, umb sich vill besser fliehten zu können, abgeschicket, nach Erfindung der falschen Denuntiation anderen zu Exempl und Abscheu die Straff vorgekhert werden kunte, mit demselben tamquam de fuga suspecto ein Provisorium vorzukheren, unterthänig gehorsambst gebetten. Ferners zu Praecavirung allen Schadens, nachdeme von offtgedachten Dero kön. Cammer-Procuratore weeder auf ermeltes noch auf meine untern 9. als auch 29. des abgewichenen Monaths Novembris besagten Jahres in Unterthänigkeit eingereichtes weitheres Belangen und Bitten krafft welchen vermittelst fünf bey der Gewitscher Gemeinde possessionirten, an der Anlaag höchsten und vermöglichsten Juden, womit mir meine obermelte sequestrirte Mobilia und Wahren zu Beybehaltung meines Credits und Negotii, als auch zu Abwendung meines hierdurch bey sothaner Sequestrirung sowohl an meiner als obrigkeitlichen in denen Bödingen auf ein nahmhafftes Quantum befindlichen und zum Übersetzen kommenden Leeders, alles restituirt, consequenter auch der zustossende Schaden abgewendet würde, bies zu Außtrag der Sachen bey wiederholt ernanth Dero kön. Tribunali eine Caution eingeleget, so will von rementionirten kön. Cammer-Procuratore weeder diese Caution angenohmen werden. Nun bin ich dieser Zuversicht gewesen, dass, weillen nebst der oberwöhnten von letzt verstorbenen kön. Cammer-Procuratore auf die diesfällige in dem 1731 Jahr bereits beschehene fi scalische Erklärung und abgenohmene Boßheit mehr ernant der kön. Cammer-Procurator respectu der ungleich angegebenen meiner Kranckheith derselbe die von Hanßl Löwl straffmäßige Inducirung auch selbst erfunden und wahrgenohmen, — es werde derselbe in rechtlicher Erwögung, daß, da zum Fall wider alles Verhoffen etwas wider mich mit Recht erwiesen und bewiesen werden solte, so die Straff der Confiscation meines Vermögens auch mit sich führen thätte, an meinem und meiner eingebrachten Caventen ihren in solidum verschriebenen Vermögen ein weith zulänglicheres Genügen, als bei dessen Nichtannehmung an meinem dem Verderben unterworfenen und an der Corruption periclitirenden Handelsschaffts-Effecten beschehen können, mithin sothane Cautionem nebst dem diesfalls bewürkten obrigkeitlichen Consens auf-