Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 226)
- Language
- German
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220 falschen Zeugnuss corrumpiren wollen, die Denuneiation auch an sich Selbsten falsch und boßhafter Weiß erdichtet ist). Und wie nicht ohne daher, dass ich ein- oder den andern aus ihnen, wann derselbe das oder jenes denen Rechten zuwieder verbrochen, als bisheriger Juden-Richter in Arrest werfen lassen. Zudeme hat der Denunciant sowohl als auch die aufgeworfene Zeugen da und dorten sich übel aufgeführt, da dieselbe falsche Pfänder versetzt, und meinaidige Leuthe, auch andern Übelthatten unterworfen seint. Und wird von ihrer bößen Aufführung und von ein- und andern Verbrechen die gnädige Gewitscher Obrigkeitli, der Gewitscher Stadt-Rath und die daselbtige Judenschafft, dann die Herren Würtschaftsoffizirern zu Triebau und der daselbtige Stadt-Rath und Zünften, dann der Richter zu Triebendorff aufzuschreiben hiervon die beste Nachricht wissen zu geben. Und sonderlich der Richter zu Triebendorff, wann man dem Herrn Haubtmann der hochfürstl. Lichtensteinischen Herrschaft Hohenstadt zuschreiben wird, wegen des Salomon Joseph (Skokan) seines bösen Aufführens die beste Nachricht geben. Wie ich dann auch ein hochlöbl. kön. Tribunal unterthänigst gehorsambst bitte, dasselbe gnädig geruhe (ehe und bevor es wieder Verhoffen zu einer Inquisition gelangen solte) durch seine Gehör de an jetzt besagte Örther schreiben und die Nachricht des Denuncianten und Zeugen Aufführung halber einhollen zu lassen; wo sodann schon hervor kommen wird, daß der Denunciant und Zeugen nicht fähig sein, mich als einen jederzeit wohlverhaltenen und aufführenden Mann und Contribuenten durch falsch erdichte Boßheit in Ruin zu bringen; mithin ich denen Rechten gemäß genugsambe Ursach habe, wieder diese aufgeworfene Zeugen zu protestiren und selbte als inimicos capitales falsarios*) zu verwerffen. Solchemnach gelanget an Ein hochlöbl. kön. Ambt der Landeshaubtmannschafft mein unterthänigst-gehorsambstes Bitten: ein hochlöbl. kön. Tribunal geruhe gnädig mich, als einen über 60jährigen alten und podagrischen Juden mit dem squalore carceris**) nicht übereilen und mich als einen Contribuenten an meinem Haab, Gutt und Credit nicht ruiniren zu lassen, massen ich alßdann an dießen liederlichen Leithen keinen Regress***) zu hoffen hätte; in Erwägung, dass ich possessionirt bin und in Nothfall eine cautionem sufficientem de judicio sisti toties quoties****) leisten werde..." Beilage IV. (Zu Seite 190). Hochlöblich königliches Ambt der Landeshaubtmannschafft. Gnädig- und hochgeehrteste Herren. Es hat ein hochl. k. Gouverno aus Gelegenheit der bei den k. Herrn Cammer-Procuratore in Sachen gewisser wieder (= wider) den Joseph David Gewitscher Judenrichter wegen einer nacher *) Feindliche Hauptfälscher. **) Kerkerschmutz. ***) Rückanspruch. **♦*) genügende Kaution, so viel als verlangt wird, leisten.