Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 218)
- Language
- German
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212 S. daß dieses Vorgehen Davids von dem Boskowitzer Judenrichter Donath, an den sich Schmole mit seiner Beschwerde wandte, verurteilt wurde; 4. daß Donath Andeutungen machte, er könnte David gleichfalls Unannehmlichkeiten bereiten, wenn er dem Fiskal, d. h. dem Prokurator Dr. Patzelt mitteilen wollte, was Joseph David ihm einmal anvertraut und weswegen er ihn um Rat gefragt habe. Der ersten Aufforderung des Fiskals hierüber auszusagen, sei er ausgewichen, aber wenn dieser ihn bei seiner nächsten Anwesenheit in Brünn zu einer eidlichen Aussage zwingen sollte, so dürfte es David ihm nicht übel auslegen, wenn er die Wahrheit bekenne. Dieses Verhör mit Jakob Donath hatte am 14. Januar 1735 bereits stattgefunden, also zu einer Zeit, da der erste Prozeß Joseph Davids noch in vollem Gange war. Und Donath hatte bei dieser Gelegenheit dem Prokurator mitgeteilt, David hätte ihm seinerzeit, vor ungefähr 5 Jahren, also 1730, anvertraut, daß er mit seinem Eidam Rüben während einer Seuche gefallenes Vieh habe ausgraben und die Häute zu Leder verarbeiten lassen, nachdem sie in Lauge und Kalk geworfen worden waren. Er habe ihn, Donath um Rat gefragt, ob er die Schuld gegebenenfalls nicht auf den Eidam Rüben schieben sollte, denn dieser besitze nichts und die Haut könnte man ihm nicht abziehen; er, Joseph David, dagegen hätte Geld, deshalb würde man ihn sicherlich „scharf angreifen". Davids Tat, wenn er sich ihrer schuldig gemacht haben sollte, bedeutete von fiskalischem Standpunkt, der für Patzelt in erster Linie maßgebend war, eine Übertretung des in Geltung befindlichen Viehumfall-Patentes und veranlaßte den Prokurator am 24. Mai 1735 an die Landeshauptmannschaft eine Eingabe zu richten, in welcher er unter Darlegung des ganzen Falles und Beilage des Verhörs mit Jakob Donath den Antrag stellte, die Angelegenheit bei einem ordentlichen Halsgericht untersuchen zu lassen und wenn sie sich bewahrheite, David zu einer Geldstrafe von 1000 Gulden rhein. zu Händen des königl. Fiskus, sowie zum Ersatz aller Schäden und Unkosten zu verurteilen. Zur Sicherung dieses eventuellen Strafgeldes sollten, abgesehen von der bereits beschlagnahmten Habe, noch weitere 1200 Gulden „in Verboth und Sequestro" genommen werden.