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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 214

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 214)
Language
German
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IRI
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208 Prokurators Dr. Patzelt verhaftet und seine Sachen beschlagnahmt worden, es sei also der Prozeß gleich mit der Exekution angefangen worden. Dadurch seien sie durch Aufdeckung ihres Warenbestandes um allen Kredit gebracht, hätten durch Unterbindimg ihres Geschäftes einen „nahmhaften und unverschmerzlichen Schaden41 erlitten und seien in Bettelstand versetzt worden. Die ganze Judengemeinde Gewitsch leide unter diesen Verhältnissen, nicht nur weil sie des Richters entbehre, sondern weil dem Denunzianten Löbel kraft seines Schutzdekretes freier Eintritt in Gewitsch gestattet sei, den er zu allerlei Unzukömmlichkeiten („Inconvenientien44) ausnütze, „unzulässige Attentate und straf mäßige Ränke*' verübe, ohne daß es möglich sei, dagegen etwas zu tun. Und da sich das Schutzdekret auf mehrere Kreise Mährens beziehe, so könnte es leicht geschehen, daß Gemeinden, Judenrichter und Judenälteste, die gegen Löbel ihre Rechte wahren, von ihm gleichfalls denunziert würden und sodann in größte Schäden und Unkosten gerieten. Andere wieder fürchteten sich Klagen gegen sie einzubringen, so daß sie in ihren Missetaten nur gestärkt würden. Wenn dieser dermalige Zustand nicht durch ein amtliches Auskunftsmittel („gnädiges Expediens44) baldigst unterbrochen würde, seien fast alle Judengemeinden Mährens in Gefahr, was dann auch auf ihre Steuerleistung Einfluß haben müßte. Er bittet somit im Namen der gesamten mährischen Judenschaft in Anbetracht der unabsehbaren Folgen dieser Verhältnisse rechtzeitige Vorkehrungen zu treffen. Bei aller Vorsicht und Gewundenheit ein geharnischter Vorwurf gegen Patzelt und die ganze bisherige Prozeßführung. Allein sofortigen Erfolg hatten diese Vorstellungen keineswegs. Das Gesuch blieb unerledigt liegen, so daß nach Ablauf von vollen acht Monaten, innerhalb welcher Frist wir über den Prozeß überhaupt nichts erfahren, derselbe Judensollizitator Simon Franckel sich noch einmal entschloß, die Landeshauptmannschaft zu erinnern. Er wies darauf hin, daß der siebzigjährige Joseph David schon „sehr lang4' in Haft sitze, so daß zu befürchten sei, er werde „völlig ruiniert werden", obwohl sich aller Wahrscheinlichkeit seine Unschuld herausstellen dürfte. Unter solchen Umständen erübrige sich für den Judensollizitator kein anderer Weg, als „dieser Sache vergebliche Verzögerung44 zur Kenntnis Seiner Maje-

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