Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 213)
- Language
- German
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207 Anstand nehmen sollte, in die Entlassung zu willigen, würde die Boskowitzer Judengemeinde mit obrigkeitlicher Zustimmung eine Kaution leisten. Diesmal erklärte Dr. Patzelt, in seinem Glauben an die Richtigkeit der Denunziation ohnehin schon ein wenig irre geworden, trotz gewisser Bedenken betreff der Wahrheit der Angaben im Bittgesuch des Sohnes, unter Leistung einer entsprechenden Kaution gegen die Entlassung Mannheims aus dem Arrest nichts einwenden zu wollen. Kurz nach dem 8. Juli dürfte sie erfolgt sein. Aber auch für Joseph David, der spätestens Ende Mai von Posoritz nach Olmütz in den Arrest gebracht worden war, schien die Stunde der Befreiung und Erlösung zu nahen. Anfang Juni überreichten seine beiden Söhne Salomon und Philipp Joseph bei der Landeshauptmannschaft ein Gesuch, in dem sie unter anderem um Wiederausfolgung der beschlagnahmten Sachen gegen Erlegung einer Kaution baten und dieses Ansuchen auch mit dem Hinweis auf einen Brand im Gewitscher Rathaus begründeten, bei dem ihre Effekten gelitten haben sollten. Das hatte immerhin den Erfolg, daß Joseph David am 6. Juli bewilligt wurde, ein „ordentliches, förmliches und genügsames" Kautions-Instrument einzureichen.*) Derselbe Sohn Salomon und ein Schwiegersohn Adam (wahrscheinlich nur Schreibfehler für Abraham) ersuchten im Juli um die Vergünstigung, ohne Bezahlung des Einlaßgeldes nach Olmütz kommen zu dürfen, um dem bresthaften Vater Lebensmittel zu bringen, was gleichfalls verstattet wurde, da sie auf ihre Armut und völliges Darniederliegen des väterlichen Geschäftes hinweisen konnten. Dazu kam, daß, was man eigentlich schon längst hätte erwarten sollen, der Vertreter der gesamten mährischen Judenschaft, der Juden-Sollizitator Simon Franckel für den Gewitscher Judenrichter einzutreten sich entschloß. Am 3. Juli überreichte er der Landeshauptmannschaft ein Gutachten über den ganzen Fall. Auf eine Denunziation einiger nicht ansässiger („unpossessionirter44) loser ja auch der Flucht verdächtiger Juden, also Löbels und seiner Komplizen, sei der Gewitscher Judenrichter mitsamt einigen anderen Juden auf Verlangen des Kammer- *) Diese Entscheidung mit dem Datum 6. Juli 1734 findet sich auf der Küekseite einer Eingabe Patzelts dd. 13. Dezember 1733.