Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 212)
- Language
- German
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206 Wenn nun 4. von David, seiner Familie und seinen Freunden eine entsprechende Kaution für seine Freilassung aus der Haft angeboten werde, so wolle auch er, der Kammerprokurator, sich dafür aussprechen; aber bisnun sei ein solches Anbot entweder gar nicht oder nicht in genügender Höhe gemacht worden. Die Behauptung 5., daß die Anzeige Löbels eines „zu dem angegebenen Laster erforderlichen Corpus delicti" entbehre, sei nicht zutreffend, wie die dem Olmützer Gericht bereits an die Hand gegebenen „Indizien" bewiesen. Die einzelnen Punkte dann noch einmal zusammenfassend kommt Patzelt zu dem Schlußergebnis: gegen genügende Kaution könnte eventuell die Beschlagnahme des Davidschen Vermögens aufgehoben werden. Allein für eine „Befreiung der Person4', also für eine Entlassung Davids aus der Haft vor abgeschlossener Untersuchung („würklich vollzogener Inquisition44) müsse er billige Bedenken erheben, wobei er aber seine Zustimmung dazu gebe, daß „mit dem Denunzierten nichts beschwerliches vorzunehmen wäre", das heißt wohl, daß David die Haft so sehr als möglich erleichtert werde. Im übrigen „unterwerfe" er sich aber wie dem Gutachten der Landeshauptmannschaft, so der „allergnädigsten Erkenntnis44 Seiner Majestät. Diese zweifellos etwas wohlwollendere Stimmung in Brünn benützte nun vor allem der Sohn des in Olmütz in Haft befindlichen Rabbiners Baruch Mannheim, der „fürstlich Dietrichsteinische Jud" Michael Bernhard Mannheim — um bei der mährischen Landeshauptmannschaft in einem Gesuche vom 21. Juni 1734 um die Entlassung seines Vaters zu bitten. Er sei, heißt es darin, ein alter an die 80 Jahre zählender kranker Mann, sei vor 20 Wochen, also Anfang Februar, in die Olmützer Frohnveste gebracht worden, dort anfänglich mit schweren Eisen an den Füßen und einer Kette um den Leib viele Monate geschlossen gewesen und erst infolge der großen podagrischen Schmerzen, die sich einstellten, von der Fesselung befreit worden. Die bisher durchgeführte Untersuchung und das bereits stattgefundene Zeugenverhör, das die völlige Schuldlosigkeit des Vaters erwiesen habe, der bresthafte Zustand desselben, die Mittellosigkeit der alten Mutter, beziehungsweise Ehefrau, die ein siebzigjähriges Weib sei, mögen berücksichtigt werden; und falls trotz alledem der Kammerprokurator