Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 210)
- Language
- German
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204 Thora treten lasse, ihm bei Juden nicht einmal ein Nachtlager gewährt werde und er „unter ihnen auf keine Weise gelitten werden wolle44. Und deshalb und mit Rücksicht darauf, daß er doch der christlichen Religion, „so zu sagen44 fügt er hinzu, „eine Wohlthat gethan habe44, möge man ihn nun auch in königlichen Amtsschutz nehmen, so daß bei Leib- und Lebensstrafe kein Jude, direkt oder indirekt, sich an ihm und den Seinigen zu vergreifen wage, damit er freien Fußes überall seiner Nahrung nachgehen könne u. s. w. Die Landeshauptmannschaft wies ihn an den Kammerprokurator, von dessen Vermittlung und Fürsprache allein die Erledigung seines Ansuchens abhänge. Und Patzelt setzte es tatsächlich durch, daß am 22. Februar 1734 im ganzen Olmützer Kreis, besonders aber in Gewitsch öffentlich verkündet werde, daß niemand, sei es Christ oder Jude, weder Hansel Löbel noch seine drei Zeugen, Israel Totsch, Salomon Skokan, Abraham Marcus, „kränken44, noch sie direkt oder indirekt in ihren Geschäften behindern dürfe, „bei empfindlicher Straf44; vielmehr seien sie zu schützen und dieses Schutzdekret auch den Magistraten der königlichen Städte Iglau, Olmütz, Hradiseh, Gaya und Mährisch-Neustadt zu gleichmäßiger Beobachtung bekanntzugeben. Abgesehen von einem Gutachten, das Löbel noch am 10. Mai 1734 dem Prokurator erstattete, dessen noch Erwähnung geschehen wird, verschwindet er fortan aus den Akten. * Erst im April, nachdem die sinnlose Haft Davids in Posoritz — denn eine Überführung des Schwerkranken nach Brünn, um die seine Söhne angesucht hatten, war auf ein Gutachten Patzelts hin von der Landeshauptmannschaft abgelehnt worden — bereits vier Monate gedauert hatte, langte, vom 5. April 1734 datiert und am 16. der Landeshauptmannschaft präsentiert, die kaiserliche Erledigung auf Davids Rekurs ein. Sie enthielt aber nur die Weisung an dieses Amt, die in Betracht kommenden Behörden, also Kammerprokuratur, Kreishauptmannschaft, Gutsherrschaft, Stadtgericht, zu „vernehmen44 und sodann einen „gutächtlichen Bericht4' nach Wien an die königlich böhmische Hofkanzlei zu erstatten. Mit Beziehung auf die von David angesuchte Wiedergabe seines beschlagnahmten Vermögens aber sei „die rechtliche Vorsehung44 zu tun. Immerhin, trotz aller