Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 209)
- Language
- German
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203 in dem er seine vollkommene Unschuld beteuert, bittet auf freiem Fuß gelassen zu werden und für seine Angaben eine Anzahl Zeugenaussagen von Gewitscher Juden beigibt, Kussel Glaßer, Joseph Selig, Gabriel Isaac und Simon Gabriel, hatte keine Wirkung mehr. Es blieb David nichts mehr übrig, als einen Rekurs an den Kaiser, beziehungsweise an die Hofkanzlei in Wien zu lichten,*) worüber er eine amtliche Bestätigung der Landeslauptmannschaft in Brünn vom 30. Dezember vorlegte. Allerdings erklärte diese sofort, in einer Zuschrift an den Olmützer Kreishauptmann vom 2. Januar 1734, daß in Kriminalsachen ein solches Majestätsgesuch keine „suspensive44 (aufschiebende), sondern nur eine „devolutive44 Wirkung habe**) der Terhaftungsbefehl somit durchzuführen sei. Da aber David zu alledem noch das Unglück hatte, sich am 25. Dezember 1733 in der Nähe von Posoritz bei Brünn das rechte Bein zu brechen, so wurde er zunächst in den Posoritzer Gemeindearrest gebracht, und mußte dort monatelang den „Kerkerschmutz (squalor carceris)44, vor dem ihm von Anfang an so sehr gegraut hat, ertragen, bevor er nach Olmütz überführt werden konnte, wo die anderen drei Juden bereits die längste Zeit in Haft lagen, ohne daß der Prozeß in Angriff genommen, geschweige durchgeführt worden wäre. Hier kann noch kurz des weiteren Schicksals des Denunzianten Löbel gedacht werden, dessen Ziel und Zweck eigentlich erfüllt war, seitdem David aus seinen Geschäften und dem Kreis seiner Familie herausgerissen untätig in einem Oemeindekotter hinsiechen mußte. Am 9. Februar 1734 richtete er, der nach der Entlassung aus Gewitsch heimatlos umherschweifte, aus Anlaß einer Vorladung vor das Olmützer Gericht in der Davidschen Angelegenheit an die mährische Landeshauptmannschaft ein Gesuch um einen Schutzbrief, mit dem Hinweis auf die Gefahren, denen er an „Leib und Leben44 bei der gesamten mährischen Judenschaft ausgesetzt sei. Er klagt, daß man ihn nirgend in den Synagogen zur *) Dieses Majestätsgesuch eines Juden s. in Beilage IX. — Es ist zugleich ein treffliches Beispiel für den verschnörkelten oft schwer verständlichen Advokatenstil jener Zeit. **) „Devolutiveffekt" eines Kechtsmittels nannte man dazumal die Wirkung, daß durch die Einlegung des Kechtsmittels, also hier des Kekurses, die Sache an ein höheres Gericht gebracht (devolviert) werden konnte.