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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 200

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 200)
Language
German
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IRI
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194 tung der catholischen Religion [welches Gott der Allerhöchste selbten belohnen wird] alles Beförderliche anzuwenden . . .", auch sich der Person Davids versichern werde, damit er nicht entwische („einen verborgenen Weg antretten und also aus denen Augen kommen mechte"). Erneut bittet er für sich um Amtsschutz und freien Eintritt in die Stadt Brünn. Wie sicher muß sich Löbel gefühlt und welche mächtigen Hintermänner muß er gehabt haben, wenn er in dieser Weise an das höchste Landesamt schreiben konnte. In einer Zuschrift des Gewitscher Rats vom 9. November 1733 heißt es auch, daß „Hanßl Löbl meistens zu Brünn . . . bei Ihro Gestreng", d. h. dem Kammerprokurator Patzelt sich aufhalte. Er hatte denn auch abermals Erfolg. Ein Gesuch Davids, ihm zu erlauben, gegen eine Kaution, die er bei seinen Verwandten und Freunden aufzubringen hoffe,*) den Breslauer Elisabeth-Markt (19. November) zu besuchen, wurde abschlägig erledigt. Gleichzeitig aber stellte der Kammerprokurator bei der Landeshauptmannschaft den Antrag, da es sich „um eine Sache des Fiscus verbunden mit der Gottes, der Religion, des öffentlichen und landesfürstlichen Wohls" handle**), dem Juden Joseph David sein bereits in Verwahrung genommenes Vermögen nicht auszufolgen, vielmehr ihn und seine Komplizen mit Personalarrest zu belegen. — Dazu sollte es doch nicht so rasch kommen. * Die Landeshauptmannschaft, die von Anfang an einen anderen Standpunkt einnahm, als die Kammerprokuratur,. hielt zunächst doch noch einen anderen Weg für geratener: den der Untersuchung. Sie beauftragte das Kreisamt in Olmütz und dieses wiederum das Stadtgericht in Gewitscht erstens die beiden Parteien wegen der Rebekka-Angelegenheit zu konfrontieren, zweitens Leumundszeugnisse über die beiden Hauptpersonen, beziehungsweise Joseph David einerseits, Hansel Löbel und seine Zeugen anderseits, einzuholen. Die erste prozessuale Maßregel verlief vollkommen im Sande, denn Hansel Löbel erschien einfach nicht beim Konfrontationstermin. Und niemand geringerer als der Finanz - *) Vgl. Beilage VI. **) „causa fisci coniuncta cum causa Dei, religionis, publici et. summi principis".

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