Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 196)
- Language
- German
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190 mehr in Aussicht gestellt wurde, falls sie gegen Joseph David aussagen wollten. Zu dieser Eingabe dürfte den Judenrichter der Umstand veranlaßt haben, daß eben in diesen Tagen der Olmützer Kreishauptmann Franz Fortunat Miniati, Freiherr von Campoli, seine Untersuchung abgeschlossen hatte und einen eingehenden Bericht an das Amt der Landeshauptmannschaft erstattete (21. August 1733) .*) Hier berichtet er in erster Linie von dem Verhör, das er mit dem Denunzianten Hansel Löbel vorgenommen, u. zw. wegen dessen Inhaftnahme und Wiederfreilassung, als er sich bereit erklärte, die Denunziation nicht mehr zu wiederholen. Löbels Aussagen wären durch Einvernahme der beiden Juden, die ihn im Auftrag des Judenrichters im Arrest besuchten, dann des Stadtrichters und auch des Stadtschreibers geprüft worden, hätten aber zu keinem sicheren Ergebnis geführt In einer Beilage werden Aussagen von vier jüdischen von Löbel namhaft gemachten Zeugen wegen der Amsterdamer Sache wörtlich angeführt. Der Kreishauptmann hat aber damals weder David selber noch irgendwelche andere amtliche oder private Personen befragt, wie es sich mit dem Aufenthalt Rebekkas und ihres Söhnchens in Gewitsch beim Judenrichter verhielt, und ebensowenig bekümmerte er sich um die Angabe Löbels, daß ihm ein Brief des Trübauer Dechanten an das Olmützer Konsistorium beim Rabbiner, allwo er den Eid habe ablegen müssen, mit anderen Schriften weggenommen und verbrannt worden sei. Die Untersuchung Miniatis war ebenso oberflächlich als einseitig. Dieser Umstand veranlaßte denn auch die Landeshauptmannschaft bei der Übersendung des Miniatischen Berichts an den Kammerprokurator, die erst am 26. Oktober 1733 erfolgte, ausdrücklich festzustellen, daß ein Verhör Davids durch Miniati noch nicht vorliege, aber eingefordert werden würde. Dabei wird noch einmal das Ersuchen gestellt, der Prokurator möge in diesem Fiskalprozeß „mit allem Fleiß und Eifer44 vorgehen, aber sich doch auch darum bekümmern, daß der denunzierte Judenrichter nicht unberechtigter Weise beschwert werde. Also wohl wieder eine deutliche Mahnung, unglaubwürdigen Beschuldigungen nicht voreilig Glauben zu schenken. *) Beilage IV.