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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 195

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 195)
Language
German
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IRI
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189 Die Landeshauptmannschaft fand keinen Anlaß, dem zu widersprechen, stellte nur an den Kammerprokurator die Frage, wer für die Kosten des Prozesses wohl aufkommen würde, falls die Untersuchung zu keinem Ergebnis führen sollte, wer dem Juden Joseph David Entschädigung für etwaigen Arrest und andere Schäden bezahlen werde. So wenig überzeugt war damals, wie auch später, die Landeshauptmaimschaft von der Berechtigung der Klage. Als aber der Kammerprokurator darauf hinwies, daß in erster Linie denn doch die rechtliche Seite der Frage stehe, gab die Landeshauptmannschaft dem Olmützer Kreishauptmann den Auftrag (4. Mai 1733), mit der vom Brünner Kammerprokurator geforderten „Inquisition" vorzugehen. Nun endlich, aber doch erst am 17. August, meldete sich auch Joseph David zu Worte. Er schrieb, beziehungsweise ließ durch seinen Advokaten, der bei solchen amtlichen Eingaben unentbehrlich war, an die Brünner Landeshauptinannschaft schreiben,*) daß er, der sich überall eines guten Rufes erfreue, von der Sache mit Rebekka überhaupt nichts wisse*, Löbel habe seine Zeugen mit Geld bestochen, wofür er, David, den Beweis erbringen könne. Löbel und seine Komplizen seien seine Feinde, weil er als Judenrichter sie wiederholt mit Arrest habe bestrafen müssen. Auch beschuldigt er sie verschiedener von ihnen begangener Verbrechen, wovon doch auch die Gewitscher Obrigkeit (Herrschaft), der Gewitscher Stadtrat und die Gewitscher Judenschaft Kunde habe, ebenso wie die Wirtschaftsbeamten in Trübau, der dortige Stadtrat, die Zunft daselbst, der Richter zu Triebendorf und andere mehr. Er bittet dringend, zuerst doch an allen diesen Stellen Erkundigungen über seinen und seiner Ankläger Leumund einzuziehen, bevor man gegen ihn mit Inquisition vorgehe und ihn, einen kranken und über 60 Jahre alten Mann zugrunde richte, ohne daß er, falls seine Unschuld sich im Prozeß erwiese, an diesen Leuten, die nichts besitzen und nicht belangt werden könnten, einen ,,Regress" (Rückanspruch) haben würde. Dem Akt lagen zwei Zeugnisse bei, in welchen die Gewitscher Juden, Salomon Wolf und Wolf Urban, eidlich aussagen, daß ihnen Geld angeboten und in Zukunft noch #) S. Beilage III.

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