Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 193)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2644300-2644303--0650-2644992- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
187 nommen. Die Frau mit dem Knaben habe er dann nach Amsterdam geschickt, woselbst, laut Nachrichten, die von der Gewitscher Judenschaft eingezogen wurden, beide wieder zum Judentum übergetreten seien. Diese Angaben würden die beiden Gewitscher Juden Israel Löwl Totsch und Markus oder Mendl Philipp Knöpfmacher mit ihrem Eide bestätigen. Weiters erhebt Löbel die Klage, daß ihm David früher lange Zeit hindurch von halbem zu halbem Jahr Handelswaren im Werte von 50 Gulden zum Weiterverkauf geliehen, dafür aber wöchentlich iy2 Kreuzer Prozente genommen habe, durch welchen unzulässigen Wucher er, Löbel, an den Bettelstab gebracht worden sei. Und eines dritten Verbrechens habe sich David dadurch schuldig gemacht, daß er sich von einer Schuld von 1700 Gulden an die frühere Gewitscher Herrschaft durch falsche Unterschriften auf einer Eingabe („Memoriale") an diese befreite.*) * Ebensowenig wie früher der Kammerprokurator Fuxsteiner konnte sich jetzt die Landeshauptmannschaft entschließen, auf solche imbestimmte Angaben hin gegen den Judenrichter einzuschreiten. Dagegen glaubte sich dieser, dem die Anzeige nicht unbekannt blieb, kraft seiner amtlichen Stellung berechtigt, den Denunzianten durch die Gewitscher Stadtals Gerichtsbehörde in Haft setzen zu lassen. Dann aber versprach er wieder Löbel frei zu lassen, falls dieser auf die Thora schwöre, daß er die Anzeige nicht mehr wiederholen, sondern als endgültig abgetan, als „causa mortua" erklären würde. Löbel ging, nur um wieder frei zu sein, auf die Bedingung ein, die Eidesleistung vollzog sich unter Mitwirkung und in der Wohnung des damaligen Babbiners in Gewitsch, Baruch Mannheim, der kurz darnach in gleicher Stellung nach Boskowitz ging. Die beiden Mittelsleute des Judenrichters, die Löbel im Arrest aufgesucht und ihm die Bedingungen mitgeteilt hatten, waren Jonas Samson und Hersehl Jakob. Kaum war aber Löbel frei, erklärte er den Eid für erzwungen, den er nur geleistet habe und habe leisten müssen, um aus dem Arrest herauszukommen, an den er sich aber nicht gebunden erachte. Und da inzwischen Fuxsteiner gestorben *) Vgl. Beilage IL