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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 192

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 192)
Language
German
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IRI
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186 Er versichert, alles „mit reiner Wahrheit4' und „ordentlichen Zeugen4' beweisen und dem Fiskalamt an die Hand geben zu wollen. Da es sich aber um eine Staatsaffaire (causa publica) handle, aus der er keinen Nutzen ziehe, ja im Gegenteil nur Verfolgung und Lebensnachstellung ausstehen müsse, verlangt er für alle seine Eingaben Nachsicht von den Kanzleitaxen und Befreiung von der Leibmaut in Brünn, wann immer er zu Verhörungen oder aus anderen Gründen dahin kommen müsse.*) Die Brünner Landeshauptmannschaft verlangte daraufhin vom Brünner Kammerprokurator Johann Michael von Fuxstein (auch Fuxsteiner) sofortige Bekanntgabe der dort seinerzeit eingelaufenen Löbelschen „Denuntiation", sowie Mitteilung, was in der Sache bisher vorgekehrt worden sei. Fuxstein antwortete, die Denunziationsschrift datiere schon vom 10. Oktober vorigen Jahres, 1730, da sich aber gleich bei der ersten mündlichen Befragung Löbels herausgestellt habe, daß seine Zeugen, sogenannte „testes singulares", nichts zu beweisen vermöchten, sie auch alle „Hauptfeinde" des denunzierten David seien, hätte die Kammerprokuratur geglaubt, die Sache nicht weiter verfolgen zu sollen, gegen den Beschuldigten nicht „bestehen" zu können. Die in Abschrift beigegebene ursprüngliche Denunziation Löbels vom 10. Oktober 1730 besagte in Kürze folgendes: Ein Gewitscher Judenmädchen, namens Rebekka, — ein Familiennamen wird nie genannt — sei vor Jahren — eine bestimmte Zeit wird nicht angegeben, aus einem späteren Akt ersieht man, daß die Angelegenheit weit mehr als zwanzig Jahre zurückliegt — zum Christentum übergetreten und habe in Prag einen vermögenden Christen geheiratet und einen Sohn gehabt, der christlich getauft worden war. Nach dem Tode ihres Mannes — auch dessen Namen und Stand erfährt man nicht — sei die Frau mit dem Kinde nach Gewitsch gekommen, der Judenrichter habe beide in seiner Wohnung verborgen gehalten und von ihr einen ganzen Sack gemünztes Gold im Werte von 5 bis 6000 Gulden in Verwahrung über- *) Vgl. Beilage I. — Unterschrieben ist die Eingabe von Hanßl Löwel, Jud von Gewitsch, hebräisch und deutsch, und von einem Georg Adalberth Müller m. p., dem Verfasser und Schreiber des Stückes, wahrscheinlich einem Winkelschreiber, da später einmal Löwel von Amts wegen aufgefordert wird, sich bei seinen Eingaben eines wirklichen Advokaten zu bedienen.

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