Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 175

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 175)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644303--0632-2644974
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

169 auch beim Bürgermeisteramte gewissenhaft ausgesagt habe, so solle er sich die Kuh wieder zurückholen und ihm das Geld zurückgeben. Darauf schickte der Jude auch sein Weib zu dem Hirten und ließ ihn ersuchen, die Kuh bis Donnerstag, d. i. bis zum 25. d. M., zu behalten, er wolle sie dann nach Przestitz auf den Markt (!) führen. Da ihn aber Regen und Pantschwetter am Wege hinderten und der Hirt wohl merkte, daß die Kuh es bis Przestitz nicht ergehen würde, so blieb er mit ihr daheim, während der Jude den Hirten wieder beredete, er möge die Kuh nur noch bis zum Klattauer Jahrmarkte bei sich behalten. Als aber die Zeit kam und der Hirt die Kuh nach Klattau führte, so konnte sie den Weg nicht ergehen, und er sah sich gezwungen, von Stiepanowitz mit ihr umzukehren. Da nun der Jude sah, daß die Zeit überschritten sei und aus der Kuh nichts werden wolle, gedachte er den Hirten nach Belieben nasezuführen. Als dies der Hirt merkte, trat er vors Bürgermeisteramt, brachte alle hier geschilderten Umstände vor. verwies zugleich auf seine Armut und zeigte an, mit welchem Aufwand er die Kuh eine solche Zeitlang halte und nichts aus ihr werden wolle. Ob solcher Hinterlistigkeit des Juden sowie in Ansehung der dem Magistrat selbst durch die Hirtin vermeldeten Uberhebung, es hätte ihm keiner der Herren etwas zu befehlen und er achte sie alle einen Pfifferling, erkannte das verordnete Amt auf Arrest, vollzog jedoch die Strafe nicht, und verurteilte ihn, aus obberührten Ursachen die Kuh zurückzunehmen. Er ersuchte jedoch, der Hirte solle die Kuh noch bis Donnerstag, d. i. den 8. Mai, bei sich behalten, er werde sich inzwischen einen Platz für sie besorgen; der Magistrat und auch der herrschaftliche Aktuarius bestimmten daher dem Hirten, sich darnach zu richten, doch mit der Ausbedingung, wenn der Kuh etwas zutoßen sollte, so wolle der Jude den Schaden tragen. Als aber der Donnerstag kam, weigerte sieh der Jude, die Kuh zurückzunehmen. Da mußte sie ihm der Gerichtsbote ins Haus führen, und so ist sie bis heute bei dem Juden. Und es steht nun fest und beide sind darin einig, die Kuh entweder erschlagen oder verrecken zu lassen; man werde ja dann schon sehen, wer den Schaden zu tragen habe, falls die Kuh ungesund befunden wird. Daher wird gegenwärtiger Überbringer dieses, Laurenz Kotab, mit ebendiesem Bericht zu Euer Wohlgeboren entsandt, damit er selbst, soweit nötig, zur Steuer der Wahrheit

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.