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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 173

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 173)
Language
German
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IRI
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167 wurde, einen schwarzen Fleck oder fühlbare Contusion verursacht. Durch diesen sehr ärgerlichen Vorfall sind nicht bloß die auswärtigen, sondern auch die einheimischen Leute und der mit ihnen betende Priester in ihrer Andacht gewaltig erschreckt und aufgebracht worden. Daraufhin wurde am nächsten Tage, d. i. gestern, der jüdische Bursche auf Befehl des hochw. Herrn Pfarrers zum Bürgermeisteramte vorgeladen und ausgefragt, was das für ein Fuhrwerk war, wo er damit gewesen und von wo er damit in die Stadt gekommen? Darauf entgegnete er und seine Mutter, er sei in Przestitz gewesen, und auf dem Heimwege habe er zwei Dechtiner Fuhrwerke getroffen und ersucht, sie möchten ihn nach Schwihau mitnehmen. Ein Fuhrwerk habe dem Dechtiner Bauern PaJecek anders Jonas gehört und es habe ein Fäßchen Tabak nach Klattau zurückgeführt. Und als der Judenbub ansuchte, sie möchten ihn mitnehmen und heimfahren lassen, habe ihm jener Bauer Palecek die Peitsche in die Hand gegeben und ihm erlaubt, mit dem Fuhrwerk bis heim zu fahren; er selbst habe sich auf das rückwärtige Fuhrwerk zu dem andern Bauer gesetzt und den Judenburschen bis heim allein fahren lassen. Darum mißt auch die Mutter jenem Bauern die Hauptschuld bei: mochte ihr Sohn auch auf der Straße allein gefahren sein, wo die Pferde auf freiem Weg gehen konnten, warum hat der Bauer ihm die Pferde nicht aus der Hand genommen und ihn zurückgelassen, als sie in die Stadt einfuhren und die dort kniende Menschheit sahen? So trüge also nicht der Bub, sondern der Bauer die größere Schuld. Als wir nun den Bauer zum Gericht vorladen ließen, hat er es zugegeben, daß er wie oberwähnt dem Burschen die Pferde aus freien Stücken übergeben und sich auf den rückwärtigen Wagen gesetzt habe. Daraus hat man abgenommen, wenn der Bauernwirt ihm beim Einfahren in die Stadt die Pferde aus der Hand genommen hätte und selbst durch die Stadt gefahren wäre, so wäre das niemals passiert. Er wurde daher als alleiniger Schuldiger verurteilt, nicht bloß den zum Amt fälligen Betrag von 1 fl. 10 kr., sondern auch jener Witwe 2 fl. 20 kr., dem Servus 10 und dem Gerichtsboten, der um ihn nach Dechtin gegangen war, für den Weg 10 kr, in summa 3 fl. 50 kr. zu begleichen; er wollte sich jedoch zu keinem einzigen Kreuzer herbeilassen. Darum haben wir uns entschlossen, Euer Wohlgeboren in dieser Sache zu ersuchen, jenen Bauer zu der ihm für

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