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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 169

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 169)
Language
German
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163 handel fortsetzte. Sie brannte i. J. 1773 ab, baute aber wieder auf und wirtschaftete weiter. Von der Gerberei und vom Lederschnitt entrichtete Fürth der Herrschaft jährlich 100 bis 160 fl. Im Jahre 1771, am 1. Jänner verkaufte die Herrschaft die dem Swobodaschen Hause gegenüberliegende Pottaschenhütte samt der Aschenkammer, samt einem 9V2 Klafter langen und 6V2 Klafter breiten Gärtchen für 230 fl und einen Jahreszins von 15 fl. dem Mänl Wolf Lebl.16) Dagegen untersagte i. J. 1770 der Grundherr den Juden die Viehschlachtung, der großen Unreinlichkeit halber, mit der sie das Fleischerhandwerk betrieben. Sie wehrten sich freilich mit der Behauptung, die Christen machten es auch nicht besser und ihr Fleischverschleiß komme mehr für die Juden als die Christen in Betracht. Sie zeigten einen Brief weiland Fr. M. Czernins für den Juden Sig. Lebl vor, kraft dessen ihm und seinen Erben und Nachkommen das Schlachtrecht eingeräumt wurde, und baten, bei ihrem Gewerbe gelassen zu werden, sie würden wie bisher 50 fl. von den Fleischbänken, 18 Pfund Inselt und 5 fl. von den Rindzungen entrichten. Darauf erfolgte die Resolution, die beiderseitigen Fleischer sollten sich binnen sechs Wochen freundschaftlich vergleichen, wenn nicht, solle es beim alten bleiben, denn was dem Juden unrein sei, sei dem Christen rein (wohl Anspielung an das Schweinefleisch) . . . Laut kreisämtlicher Verordnung, die am 17. Oktober 1772 wiederholt wurde, durften sowohl Christen als Juden nur mit grundobrigkeitlicher Bewilligung Hausierhandel treiben. In den Städten, wo bürgerliche Kaufleute (Krämer hießen sie) ihr Gewerbe trieben, war der Hausierhandel unter Strafe der Warenkonfiskation verboten, auch für die sonst dazu privilegierten Personen. Die Dörfer freilich standen solcherart Handel angelweit offen, doch durfte der Hausierer seine Ware bloß herumtragen, nicht herumführen. Ausgeschlossen vom Verkaufe waren Seiden-, Halbseiden- und Samtwaren, reiche (= bunte) Zeugstoffe, Gold- und Silberspitzen, feine Tuche (fils d'Angora) und andere feine Stoffe in ganzen Stücken. Die Verordnimg wurde umgangen, und es kam vor, daß wiederholt ein Schwihauer Jude durch den Büttel aus Poritschen oder Metschin ohne Ranzen heimgeschafft wurde, namentlich Herr Baron Tunkl auf Mctschkau und Herr Graf Wrschowetz auf Wlci stellten ihnen um die Wette nach und

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