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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 162

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 162)
Language
German
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156 liehen kaum von ihnen unterscheiden konnte; jetzt ist das Spiel eingeschränkt, sie kommen nicht mehr so oft zusammen. 10. Gestatten die christlichen Eltern, daß ihre Kinder in die jüdischen Häuser gehen und sich dort aufhalten? Antwort: Nicht mehr so oft wie früher, und höchstens aus Unachtsamkeit. 11. Geben die Juden von den Christenhäusern dem Pfarrer den Zehent? Antwort: Weder Zehent, noch Relutum, noch irgendetwas anderes haben sie entrichtet.12) Vom Ergebnis der von der kreisamtlichen Kommission gepflogenen Erhebungen spricht die Verordnung der Gräfin an das Amt in Chudenitz: Aus Euerem mir am 24. September zugestellten Bericht habe ich ersehen, daß die in Schwihau befindlichen Juden bei der Kreisamtskommission, welche auf ihr Ersuchen an die Statthalter am 19. d. M. wegen ihrer Umquartierung stattfand, sich so trotzig benahmen, daß die Mehrzahl, wiewohl sie keine Ursache haben, über Unrecht zu klagen, anstatt ihre Häuser umzutauschen und ordentlich umzuziehen, sich so hartnäckig zeigte und forderte, ihre Translokation solle widerrufen werden. Weil ich nun der Juden überdrüssig bin und mich von ihnen nicht beunruhigen lasse, habe ich mich entschlossen, gegen sie im Sinne der kundgemachten Entscheidung zu verfahren, daß nämlich dort, wo irgendein Jude im Jahre 1618 und dann i. J. 1654 nicht gewohnt hat, nicht im Orte geduldet werden soll. — Nun hatte damals in Schwihau kein Jude seinen Wohnsitz, sondern fast alle haben sich durch die Nachgiebigkeit der Beamten hier eingeschlichen; daher befehle ich Euch, nochmals und zum letztenmale die Juden zu erinnern, sich unverzüglich in die angewiesene Gasse zu verfügen, falls sie den bisherigen Schutz fernerhin genießen wollen. Wer nicht folgt und sich nicht unterwerfen will, dem ratet dringend, sich nach einer andern Unterkunft außerhalb der Chudenitzer Herrschaft umzusehen, da ich entschlossen bin, von demselben Recht Gebrauch zu machen, das Se. k. k. Maj. mittels Reskript vom 23. Jänner 1739 auf die Beschwerde der Gräfin Lazan für die Juden in Kozlan allergnädigst eingeräumt hat: . . der erwähnte Schutz der

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