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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 152

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 152)
Language
German
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IRI
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146 gewechselt und ist erst i. J. 1729 wieder nach Sch. gekommen. Wird er widerspenstig sein, kann er auf Grund dieses Aufenthaltwechsels leicht abgeschafft werden (Nr. III). 8° Nach dem Gesagten kann auch der jüdische Schulmeister behandelt werden und die Juden, bei denen er sich aufhalten soll. 9° Was den David Low betrifft, den ehemaligen Chudenitzer Branntweinbrenner, der i. J. 1734 von Branntweinhaus weggezogen ist und sich in Sch. niedergelassen hat, wo ihm die Herrschaft ein Haus aufgebaut hat, so kann mit ihm ebenso verfahren werden wie sub 5° et 8°; doch gebe mir das Amt bekannt, ob er die Baukosten in die Renten vergütet hat und ob auf diese Weise das Haus auf ihn übergegangen ist. 10° Ebenso bezüglich des Häuschens des Philipp Lebl, Foula genannt. Das ist erst i. J. 1707 entstanden und da kann der Jude davonlaufen, ungeachtet er hier geboren ist, da er den Schutz erst i. J. 1709 erlangt hat. Und da die Mehrzahl dieser Juden in Schutz gekommen sind ohne ausdrückliche Bewilligung der Obrigkeit, lediglich durch die Beamten, so haben sie sich zu Sch. nur connivendo seßhaft gemacht, und mein verordnetes Vormundschaftsamt ist daher verpflichtet, von allen Juden ausdrücklich die herrschaftliche Bewilligung zu verlangen, wie es in solchen Fällen üblich ist. Ist keine Urkunde vorhanden, verlange ich ausführliche Nachricht Damit jedoch bei dieser Verpflanzung oder Abschaffung aller Form genügt werde und weder Jude noch Christ Anlaß habe zu klagen, so verordne und befehle ich, daß den Juden die verpflanzt oder verjagt werden sollen, was auf sie zu zahlen komme, in geeigneten und entsprechenden Terminen pro et contra allmählich abgezahlt werden könne. Wiewohl sich die Juden mit alten Verträgen, die sie von den vorigen Herrschaften unterschriftlich besitzen, und mit den von Sr. k. k. Majestät erlangten Privilegien zur Wehr setzen und unterschiedliche Einwendungen erheben werden, wie dies schon Pinkas mit dem Dekret für den Wotitzer Juden versucht hat, so kann dies hier nicht verfangen, denn die vorigen Herrschaften hatten nicht die Absicht, durch die Juden ihre Schwihauer Bürger zu belästigen, haben den Juden auch keine Bürgerhäuser angewiesen und die Juden

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