Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 146)
- Language
- German
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140 10. Es war noch eine Familie hier, aber die ist von der Herrschaft vor 6 Jahren abgeschafft worden. Den Fleischbankzins und das Rindszungengeld zahlt die (jüdische) Gemeinde, jährlich 55 fl., für Gewürz 2 fl. 42 kr., von den jüdischen Begräbnissen (d. h. vom Friedhof) 4 fl. 11. Auf der Chudenitzer Herrschaft leben sonst noch Juden: in Chudenitz zwei: der Branntweinbrenner Aron Götzl und dessen Schwiegersohn Adam Fürth; in Pollin zwei: Hilel Stark und dessen verheirateter Sohn Samuel Jerik; in Zdaslaw der alte Jude Sigmund Aron; in Mezholez Moyses Markus; in Aubotschen Mayer Aron, ein alter Jude, und der junge Kolman David; in Schepadl Elias Aron; in Kolautschen Koppl Salomon mit seinem Vater Salomon Alexander; in Kanitz (i. J. 1727) Salomon Ebstein vulgo Poprdälek; in Wostratschin Jak. Löwy. Die gnädige Obrigkeit erboste sich sehr über dieses liederliche Verzeichnis und verordnete eine neue ausführliche Verzeichnung, eine sog. Konsignation darüber, wann und unter welchen Bedingungen die Schwihauer Juden teils ihre Häuser erkauft haben, teils bloß unter herrschaftlichen Schutz in die Stadt aufgenommen worden. Der Sekretär schrieb dem Oberamtmann, er solle auch die Lage der Judenhäuser verzeichnen, in Prag genüge das bisherige „gewissen Herren und Freunden der Juden44 nicht. So schickte man am 6. Dez. 1739 ein ausführliches Verzeichnis. Es ist immerhin lesenswert. 1. Sigmund Brumml, zu Schwihau geboren, der nach seinem f Vater Abraham Samuel mittels Verschreibung zur Sache gekommen ist, hält das sog. Janatasche Christenhaus* das Herr Franz Max. Czernin von Chudenitz mit Vertrag vom 5. Sept. 1674 dem Sigmund Löbl um 116 fl. 40 kr. verkauft hat, so zwar, daß er, seine Erben und Nachkommen in die herrschaftlichen Renten 20 fl. und nicht mehr an Schutzgeld zahlen müssen, sonst aber weder zur Militärbequartierung noch zur Kontribution verpflichtet sind. Würden aber mit der Zeit er oder seine Erben und Nachkommen nicht in Schwihau bleiben wollen, so soll vom Schwihauer Amte genanntem Sigmund oder dessen Erben und Nachkommen unverzüglich der Kaufpreis von 116 fl. 40 kr. bezahlt werden. — Während Sigmund das Häuschen hatte, ist dieses zweimal abgebrannt und auf seine Kosten wiederum aufgebaut und mit besserer Gelegenheit für die Waren versehen worden.