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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 143

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 143)
Language
German
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IRI
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137 verfügte die Obrigkeit neuerdings, den Juden andere Häuser anzuweisen, u. zw. in einer eigenen Gasse. Um die durch unverantwortliche Hetzer gegen die Juden aufgebrachten Gemüter zu beruhigen, verordnet die Vormünderin Gräfin Ozernin am 25. August 1739 dem Chudenitzer Beamten eine Kommission betreff der Judenhäuser. Es beteiligten sich daran der Oberamtmann Andreas Bretschneider, der Rentmeister Georg Zühner, der Burggraf Jos. Kuzele, der Futterschreiber Georg Nogmann, der Bereiter Andreas Klotz, von den Untertanen Klacek d. h. Knüttel genannt, ferner zwei Maurer- und einige Zimmermeister. Sie schätzten nicht bloß die Judenhäuser, sondern auch diejenigen Christenhäuser, die zwecks Konzentrierung der Juden in Einer Gasse umgetauscht werden sollten. Der Erfolg ließ sich voraussehen. Einzelne Judenhäuser waren fürs Geschäft wie geschaffen, auch für Warenaufstapelung zweckmäßig eingerichtet, die Christen verlangten unerhörte Summen und Aufzahlungen, sodaß sich keine Einigung erzielen ließ. Der Judenrichter Wolf Pinkas schätzte sein Haus auf 1600 fl., es habe ihm selbst so viel gekostet, wiewohl die Taxe auf 520 fl. lautete. Die Juden zeigten sich hartnäckig, als sie das Ihre verlassen und in Fremdes übersiedeln sollten. Obwohl der Judenrichter Pinkas wegen seiner Keckheit in Gegenwart aller Juden ad exemplar mit dem Ochsenziemer verprügelt wurde, so ließen sich die Juden nicht umstimmen, sondern sie erklärten, die Entscheidung ihres Protestes von höherer Stelle zu gewärtigen. Pinkas rückte mit einer Abschrift der Statthaltereiverordnung dd. 28. Feber 1728 heraus, die an die Berauner Kreishauptleute betreff des Wotitzer Juden Salomon Klauber ergangen war,8) als ob in Schwihau ein ähnlicher Fall vorläge. Der Oberamtmaon Bretschneider berief sich auf das kaiserliche Patent vom 26. Mai 1727 und verlas es. Das kaiserliche Reskript gebot allen Kreishauptleuten, zwecks Mehrung der Ehre Gottes und ungestörter Verrichtung des christlichen Gottesdienstes alle nahe der Kirche stehenden jüdischen Häuser und Synagogen entsprechend weit weg zu verlegen. Auf die Anfrage, welche Entfei*nung oder wieviel Klaftern der Ausdruck „nahe" bedeute, gab der kaiserliche Prokurator Wenzel von Wendau am 11. August 1727 den Bescheid, man solle nach dem Beispiele der Markgrafschaft Mähren einen auf Kosten der Ortsobrigkeit von einem ordentlichen Landmesser verfaßten Lageplan einsenden. Es

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