Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 128

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 128)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2644300-2644303--0585-2644927
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

122 dessen Erben, Erbsnehmer und Nachkommen von mir, meinen Erben und Nachkommen geschützt werden. Meine Hauptleute und Offizierer sollen ihn mit keiner Last, sie mag heißen wie immer, beschweren. Auch meine Ratsmäinner, Bürgermeister und Richter haben ihm nichts zu befehlen, sondern er soll bei mir und meinen Erben oder unsern Hauptleuten seinen Schutz suchen; er ist auch nicht zur Militäreinquartierung verpflichtet, auch nicht bei der Gemeinde oder der Herrschaft Getreide zu schneiden, zu roboten, zu jagen, zu fischen, sondern nur zur Abfuhr der obgenannten Summe 20 fl. jährlich, und mehr soll man von ihm und seinen Nachkommen nicht verlangen. Sollte aber der genannte Sigismund oder dessen Nachkommen über kurz oder lang hier zu Sch. nicht mehr verbleiben wollen, so soll das . . Janatasche Haus dem Sigmund oder dessen Erben . . vom Amt wieder mit der erwähnten Kaufsumme 116 fl. 40 kr. unverzüglich bezahlt werden . ,2) Im J. 1674, den 26. Dezember verkaufte mit Bewilligung des Schloßherrn in Anwesenheit des ehrenfesten Herrn Martin Samuel StehKk, Mitbürgers, Ratsherrn und Schreibers der Stadt Sch., der Bürger Johann Paltes das Haus, das er vormals vom Juden Moses erstanden, samt einem kupfernen Ofentopf und dem Platze von Wenzel Boleska, dem Juden Isaak um 4 fl. rh. und 4 Ellen Leinwand. Da das Häuschen auf Gemeindegrund steht, soll der Käufer alle Monate nach Erkenntnis der Gemeinde die Kontribution zahlen, und wenn er vorn eine Stube anbauen wollte, wird er von diesem Gemeindefleck jährlich 7 kr. Zins entrichten. Er ist von diesem Hause zu keinen Diensten verpflichtet. (IX)3) Im J. 1693, den 15. Dezember überläßt Martin Zborovsky mit Bewilligung des Fr. Max. Czernin dem Juden Sender Salomon sein Haus ohne Feld, Wiese und Garten um 50 fl. rh. mit dem ausdrücklichen Vorbehalt, wenn sich irgendeinmal ein Christ als Käufer einfände, er Sender dafür nicht mehr verlangen dürfe. Solange er sich auf dem Hause ernährt, soll er in die herrschaftlichen Renten gleich andern Juden das „Schutzgeld" entrichten. (VII)4) Im J. 1694, den 15. Feber gestattete derselbe Czernin der Jüdin Cheilla Löbl, bei dem auf dem vom Beränekschen Grund stammenden Platz errichteten Laden einen Zubau aufzuführen. Den Laden darf sie an Feiertagen von früh bis zum dritten Läuten und dann nach dem Gottesdienst den

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.