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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 127

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 127)
Language
German
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IRI
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121 1664. Das bezügliche Dokument lautet: Ich Humprecht Protiwa Czernin von Chudenitz auf Schwihau, Kamejk und Czernin bekenne öffentlich mit diesem Brief, . . . den unter meinem Schutz in der Stadt Schwihau wohnenden Juden auf ihre untertänige Bitte einen Begräbnisplatz bewilligt zu haben, u. zw. um eine Summe von 20 Gulden rheinisch, jeden Gulden zu 60 Kreuzer und den Kreuzer zu 6 kleinen Denaren gerechnet. Der Platz heißt „na Vohrade" unterhalb der Kirche des hl. Ägidius, linkerhand von dem zur Kirche führenden Fahrweg, ein grüner Fleck im dortigen Garten am oberen Wegrand zwischen Weichselbäumen, für sich, ihre Erben und Nachkömmlinge und sonst auswärtige Juden, die sich hier etwa würden begraben lassen wollen, als Begräbnisstätte zu verwenden und einzufrieden, ohne meine und meiner Erben und Nachkömmlinge geringste Verhinderimg, jetzt und auf künftige Zeiten. Zu Urkund dessen habe ich diesen Brief mit meinem Insiegel besiegeln lassen und mich darin eigenhändig unterschrieben, der gegeben ist zu Schwihau . . . P. S. Auch wird ihnen von mir gestattet, beim Juden Israel Polak auf dem Dachboden Schule zu halten. L. S. Humprecht Protiwa Czernin von Chudeuitz.1) Im Jahre 1674, den 5. September verkaufte Franz Maximilian Czernin dem Juden Sigmund Löbl ... zu Sch. das sogenannte Janatasche Haus, gelegen zwischen dem Hause des Wenzel Boleska und Martin Beränek, samt Hof und Gärtchen um 116 fl. 40 kr bar. „Da jedoch zum Hause einige Stücke Feld gehören und ich als Grundherr ihrer selbst bedarf, . . so behalte ich sie mir weiter, . . und er wird zu keiner Kontribution und keiner andern städtischen Leistung verpflichtet sein als lediglich zu 20 fl. Schutzgeld jährlich. Dagegen gebe ich dem genannten Juden und dessen Erben, Erbsnehmern und Nachkömmlingen die Freiheit jure plenario, jeglicher Beschäftigung und allem Gewerbe unverhindert nachgehen sowie Klein- und Großvieh schlachten und das Fleisch hier zu Schwihau verkaufen und ausführen, allerlei Getreide kaufen und verkaufen, in summa jegliches Gewerbe betreiben zu dürfen, wie es die Juden zu Prag betreiben und dabei geschützt sind, so soll auch genannter Sigmundl oder

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