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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 125

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 125)
Language
German
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119 Hinsichtlich der Art, wie die Juden auf Kleinod oder Kleider leihen sollen, scheint es Uns, es solle auch hei der bisherigen Übung sein Bewenden haben, denn es ist dabei kein wesentlicher Nachteil wahrzunehmen. Denn wer Kleinod oder Kleid versetzt, muß darauf bedacht sein, es wieder auszulösen, damit es ihm bei den Juden nicht verfalle, und sollte er merken, es könnte ihm verfallen, so verkaufe er es lieber, um dabei keinen Schaden zu leiden. Bei dieser Ordnung soll man alle Unsere Juden, jetzige und zukünftige, in Unserm Königreich Böhmen handhaben und bleiben lassen, von jedermann unverhindert, bei Verlust von Hab und Gut. Wir gebieten daher dem Burggrafen des Prager Schlosses, den ehrsamen und fürsichtigen Bürgermeister und Ratmannen der Alten, Neuen und Kleineren Stadt Prag, diese Unsre Judenordnung in eure Register und eure Stadtbücher zu künftiger Gedächtnis eintragen zu lassen. Urkund dessen haben Wir Unser königliches Insiegel diesem Brief beidrucken lassen. Gegeben auf dem Prager Schloß am Freitag vor der allerheiligsten Dreifaltigkeit im Jahre des Herrn eintausend vierhundert neunzigsieben, Unserer Reiche des Ungarischen im siebenten und des Böhmischen im sechsundzwanzigsten Jahre. Ad mandatem magnifici domini Johannis de Sselnberg, supremi cancellarii regni Bohemie-

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