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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 124

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 124)
Language
German
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IRI
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118 Schock Groschen wäre; was jedoch unter fünf Schock böhmischer Groschen wäre, damit soll es sein Bewenden haben, wie sich der Jude mit dem Christen darüber einigt. Doch sollen solche Zinsen nicht so berechnet werden, wie vordem mit den Ritscharten,*) indem überhandsweil abgerechnet, die Zinsen berechnet und gleich zum Kapital geschlagen wurden und davon wieder Zinsen wuchsen und so aus wenig viel wurde. Das soll nun fürderhin nichtmehr vorkommen, sondern wenn ein Jude sein Geld wieder haben wollte, so soll er sich im Rechtsweg an den Schuldner halten, so und dergestalt, wie obgeschrieben steht. Von gestohlenem Gut und Faustpfändern. Was ferner gestohlene Sachen betrifft, welche zu den Juden getragen und bei ihnen versetzt zu werden pflegen: Es ist uns wohlbekannt, in welch schwierige Lagen sie dabei kommen, meistens aus dem Grunde, daß sie von vielem Gestohlenem, das man zu ihnen bringt, nicht wissen, daß es gestohlen ist, und Geld darauf leihen. Und wenn nun die Christen nach ihrem Eigentum fragen und ihre Sachen bei ihnen suchen, so können die Juden diese Sachen nicht verleugnen, denn sie müssen befürchten, wenn sie sie verleugneten, es dreifach an ihrem Hab und Gut einzubüßen, und so sagen und zeigen sie es den Christen an, die danach fragen, stellen es aber nach althergebrachter Ordnung nur dann zurück, wenn es einer auslöst. Doch viele wollen sich damit nicht begnügen und muten ihnen immer zu und wollen es durchsetzen, daß sie ihnen denjenigen, der die Sache verpfändet hat, nennen oder stellen. Indessen ist es den Juden in diesem Punkte schwer, ja unmöglich nachzukommen, denn viele von solchen, die derartiges tun, sind dem Juden sein Lebtag nicht unter die Augen gekommen und unbekannt, und zweitens wartet ein solcher nicht gern, um sich erwischen zu lassen, sondern sucht das weite. Und was ist schließlich und endlich den Christen nützlicher? Werden die Juden auf solche Sachen nicht leihen, so wird es der Dieb weitertragen, und der Geschädigte kommt um seine Sache, wenn sie unter den Juden nicht vorhanden ist, wogegen er sie sonst mit geringen Unkosten dort erfragen könnte. Und mitunter trifft sichs auch, es kommt unter sie ein Gauner, sie kennen ihn und möchten ihn gerne lös sein und möchten ihm nichts auf sein Pfand leihen, er aber droht ihnen verschiedentlich, falls sie ihm nicht leihen sollten. Und überdies könnte auch der Fall eintreten, es brauchte jemand plötzlich für einen dringenden Bedarf ein Geld, er würde also sein Kleinod oder Kleider in Versatz schicken, und sie würden darauf aus Furcht, es könnte gestohlen sein, den Leuten nichts leihen dürfen; das wäre den Leuten sicher sehr peinlich. Es scheint Uns daher besser und nützlicher, daß die Juden auf solche Sachen leihen, wie bisher bräuchlich war. * Ryöarty; die Richtigkeit dieses Ausdrucks wird im Archir Öesky V 480 ohne Not angezweifelt Der deutsche Ausdruck dafür ist Rutscherzins.

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