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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 123

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 123)
Language
German
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117 beim Juden ist das anders. Denn der Jude muß vor allen Dingen entrichten, wozu er Uns verpflichtet ist; zweitens dem Herrn, dem er sich befiehlt; drittens Zinsen [seinen eigenen Gläubigern]; viertens werden sie schwerlich von einer Behörde, deren Hilfe sie brauchen, ungeschoren entlassen. Und schließlich und endlich müssen sie selbst auch etwas haben, um mit Weib und Kind davon zu leben. Überdies nimmt der Christ von ihnen kein Geld auf außer im Falle äußerster Not, zum Beispiel wenn einer von Einlager heimgesucht wird oder in Unkosten kommt und sonst nirgends Geld bekommen kann. Und dabei tritt einer gegen den andern sehr unchristlich auf und stürzt ihn in viel größere Unkosten als der Jude mit seinem Zins. Wenn der Erfüllungsterrain der Schuld herankäme, so soll der Jude ihn nicht verstreichen lassen, es sei denn, der Schuldner brauchte es noch und der Jude wäre gewillt, mit dieser Schuld noch zuzuwarten; in diesem Falle sollen sie zum Register kommen und die Verschreibung erneuern lassen. Falls jedoch der Jude nicht länger warten wollte und sein Geld verlangte, so soll nicht mit Einlager vorgegangen werden wie vordem noch mit den früheren Unkosten, sondern es soll dabei folgende Strafe beobachtet werden: Von der Exekution. Sollte ein Christ sich versäumen und seine Schuld nicht bezahlen, so mahne ihn der Jude im Rechtsweg und durch Pühone (Ladungen), und der Schuldner wird verpflichtet sein, ihm alle Unkosten zu bezahlen, was der Jude zum Amte oder für die Boten oder für die Verhaftung nach Rechtsbrauch aufgewendet hat. Doch braucht der Vorgeladene auf den ersten und zweiten Pühon nicht zu erscheinen, und wenn er sich zum dritten gestellt, kann er eine Fristerstreckung um weitere vier Wochen erlangen, sodaß zehn Wochen dahingehen, bevor sein Schuldner dingfest gemacht ist, und so würde der Jude vergebens warten. Und darum soll dabei folgender Vorgang eingehalten und beobachtet werden: Von dem Fälligkeitstermine soll der Jude im Nichtzahlungsfalle des Schuldners die Exekution gegen ihn führen und von diesem Zeitpunkt an soll für den Juden anstatt des Einlagers und des Schadenzuspruchs ein Weißpfennig aufs Meißner Schock wöchentlich laufen, und zwar insolange, als ihn der Jude nicht nach den Rechten dingfest macht und Bezahlung erlangt. Und was ihre vorigen rechtmäßigen Schulden anlangt samt den Zinsen, so soll ihnen auf dieselbe Weise dazu verholfen werden, ohne jegliches Einlager und sonstige Unkosten. Nochmals vom Zinsfuß. Wenn ein Jude einem Christen einige Schock liehe, sei es auf ein halbes oder ein ganzes Jahr, so haben Wir diesbezüglich verordnet und bestimmt, daß die Juden von einem Meißner Schock einen Weißpfennig wöchentlich nehmen sollen oder zwei Görlitzer Pfennige, namentlich bei großen Summen und was über fünf

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