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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 122

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 122)
Language
German
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IRI
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116 Wie sie Geld leihen sollen* Erstens. Wenn ein Jude einem Christen Geld leihen soll, so sollen sie das Geschäft untereinander absehließen, indem sie beide, der Jude und der Schuldner, gegebenenfalls mit den Bürgen, vor dem Prager Burggrafenamte erscheinen, und hier sollen sie es einbekennen und ihre Schulden verschreiben lassen. Und das Mahnen soll ihnen auf diesem Rechtswege gestattet sein. Doch Einlager und die übermäßigen Unkosten sollen von nun an aufhören und nicht mehr in Anwendung kommen, sondern lediglieh eine angemessene Strafe, die weiter unten kundgemacht wird. Juden aber, die in andern Städten wohnen, die sollen ihre Verschreibungen entweder in den Stadtbüchern oder in den Registern verbüchern. Und das soll aus dem Grunde also gehalten werden: Früher war es so: wenn sichs einmal traf, daß ein Christ in Geldnot war, ging er zum Juden und ersuchte um eine Anleihe; und da veranlaßten die Juden den Christen in Anbetracht seiner Not, ihnen einzubekennen, daß er ihnen mehr schuldig sei, als sie ihm geliehen hatten. In diesem Punkte soll jeder Beamte oder Schreiber sich also benehmen und darauf achten: er befragt den Christen streng, ob ihm die Juden wirklich soviel Geld geliehen haben oder weniger, mit dem Beisatze: sagst du jetzt die Wahrheit nicht, so wirst du damit weder mich noch jemanden anderen betrügen, sondern einzig und allem dich selbst, denn würdest du später behaupten wollen, es sei dir weniger geliehen worden, so wird man dir nicht glauben und du wirst dich so nur mutwillig in Schaden bringen. Die jüdischen Mahnungen betreffend. Manchmal trug sich auch zu, daß einige Juden in andern Städten Christen Geld liehen, wobei sich einer dem andern verschrieb, aber der Jude seine Schuld durch Nachlässigkeit der Ratsherren oft und vielmals nicht einnahmen konnte. Die Verschreibungen sollen darum künftig in der Weise erfolgen, daß der Jude, wenn er nicht imstande wäre, seine Schuld vom Schuldner hereinzubekommen und einzumahnen, diese Schuld im Wege des Prager Burggrafenamtsrechtes einmahnen und suchen könne. Vom Zinsfuß. Was ferner den Zinsfuß anlangt, wie sie vordem von einem Schock wöchentlich einen Groschen nahmen und nunmehr drei Pfennige, so setzen Wir folgendes aus: Wenn ein Jude einem Christen hundert Schock auf ein halbes oder ein ganzes Jahr liehe, sollen sie davon doppelt soviel Zins nehmen als die Christen; während nämlich der Christ von hundert Schock zehn Schock jährlich nimmt, so soll der Jude zwanzig Schock nehmen, und zwar deshalb und aus diesem Grunde: Falls der Jude so wenig nähme wie der Christ, so könnte er nicht bestehen. Denn was der Christ nimmt, ist sein freies Eigen und er kann es genießen;

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