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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 113

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 113)
Language
German
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110 einmal im Dezember; da es sich aber nur um das Jahr 1497 handeln kann, so liegt der Verdacht nahe, daß die Eintragung der Novembervorfallenheiten sogar erst zwei Monate nach dem tatsächlichen Zeitpunkt, erst im Jänner 1498, erfolgt ist und daß der Schreiber die Handzettelchen versehentlich durcheinandergebracht hatte. Ich will auch nicht unerwähnt lassen, daß der Tagansatz „nach St. Lucia" unrichtig ist, da i. J. 3497 Lucia auf Mittwoch fiel. Solche Datierungsfehler finden sich noch öfter. Auch i. J. 1498 selbst stellt sich im Dezember ein ähnliches Versehen ein; dort heißt es nämlich ursprünglich: Actum feria II in Largum sero anno Domini etc. 99°. Der zweite Neuner ist aber dann gestrichen und ein Achter danebengesetzt. Wiederum ein Beweis dafür, daß diese Eintragung bereits nach Neujahr, u. zw. schon ziemlich spät im Jänner vorgenommen wurde. Diese zwei krassesten Fälle dürften hinreichen. Ich könnte jedoch noch darauf verweisen, daß bereits i. J. 1497 fünf Dezembersätze vom 28. und 29. unter das Jahr (M° etc.) XCVIIP eingereiht sind, doch mag dieser Fall nicht ausschlaggebend sein, da das unmittelbar vorhergehende Datum der 21. Dezember ist; wir hätten hier also ein Überlebsel der in Böhmen ebenso wie in Deutschland damals allgemein schon abgekommenen Gepflogenheit, das neue Jahr mit dem 25. Dezember beginnen zu lassen; die folgenden Jahre weisen zwischen 24. Dezember und 1. Jänner keine Verschreibungen auf, die als Vergleichsobjekt dienen könnten. Daß die Reinschrift so lange nach der Verhandlung vorgenommen werden konnte, wird nur durch die Verwendung von Hand- oder Merkzetteln erklärlich. Was die Wochentage anlangt, an denen die jüdischen Geldleihgeschäfte bei dem Prager Burggrafenamte angemeldet und dadurch nach Burggrafenamtsrecht exequierbar wurden, so sind von Sonntag bis Freitag ohne Unterschied alle Tage vertreten, mit einer merklichen Vorliebe für Montag und Donnerstag. Der Samstag, der jüdische Sabbat, dagegen erscheint als Ruhetag streng beobachtet und keinem Gewinn zuliebe gebrochen. Damit wäre die Analyse der Obligationsformeln im einzelnen erledigt. Die Einleitung zur beabsichtigten Publikation des Burggrafenregisters wird für jede der angeführten Beobachtungen die entsprechenden Belegstellen beibringen.

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