Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 112

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 112)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
92% known words query
IRI
…/2644300-2644303--0569-2644911
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

109 men aus zwei deutlich geschiednen Gruppen zusammen: aus dem Landadel einerseits und aus der Bürgerschaft anderseits, hier vorwiegend aus Prager Handwerkerkreisen. Die territoriale Verteilung und Zusammensetzung der sich aus dem Landadel rekrutierenden Klientel, die an den Verschreibungen zur überwiegenden Hälfte teilnimmt, wird bei der Herausgabe des Burggrafenregisters eingehend untersucht werden und den Indices ebenso bequem entnommen werden können wie die Namen der Prager und böhmischen Juden, die als Bankiers auftreten. Einen Blick in den Werdegang der Schuldverschreibungen bis zu jener Form, wie sie uns im Burggrafenregister vorliegen, gestattet uns das Datum, dieses kleine Glied, das in der Kette der Beweise eine so große Rolle spielt. Das Datum ist auf zwei Arten angebracht. Am Schluß des Textes oder an der Spitze. Am Schluß hat es stets die lateinische Form wie: Actum feria III. ante s. Johannis Baptiste anno ut supra. Zu Anfang dagegen ohne „Actum", also z. B. Feria V. post s. Petri ad vincula, oder auch in tschechischer Fassung: Leta Bozieho etc. XCVIIP v ütery po Novem lete. Regelmäßig an der Spitze steht das Datum in jenen Stücken, die Vergleichsprotokolle darstellen. In den erstmaligen Schuldverschreibungen in Form des Schuldnerbekenntnisses kommt der unterschiedlichen Stellung des Datums keinerlei rechtliche Bedeutung zu. Dieses Datum zeigt jenen Zeitpunkt an, zu welchem das Geschäft durch persönliche Erklärung des Schuldners zur Kenntnis des Prager Burggrafenamtes gelangte. Daß dies nicht immer jener Tag war, an dem das Geschäft tatsächlich abgeschlossen wurde, ergibt sich aus einem Satze, der den Zinsbeginn vor diesem Zeitpunkt eintreten läßt. Daß jedoch auch die Erklärung des Schuldners durchaus nicht immer in Gegenwart desselben in das Register eingetragen wurde, ergibt sich aus folgender Beobachtung. Im Jahre 1497 finden wir im November eine seltsame Aufeinanderfolge der Einlagen. Es stehen in einer Reihe: 23. November, 27. November, 28. November, 13. Dezember 1498, 28. November, 28. November, 30. November. Die Datierung ist allerdings nach den christlichen Heiligenfesten durchgeführt, aber „Leta Bozieho etc. XCVIII0 v stfedu po sv. Lucii", d. h. im Jahre des Herrn 1498 Mittwoch nach St. Lucia ist nun

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.