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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 111

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 111)
Language
German
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IRI
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108 Als Zahlungstermine finden wir im ältesten Burggrafenregister bei den Haupteinlagen der Geschäfte zwischen Juden und Christen zunächst die allgemeinen Merkzeiten und beweglichen Feste des christlichen Kirchen jahrs wieder: Fasching, Aschermittwoch, Mittfasten, Ostern, Weißer Sonntag (1. Sonntag nach Ostem), Pfingsten; ferner die stets auf dasselbe Monatsdatum fallenden festa fixa: Weihnachten (25. Dez.), Neujahr (1. Jänner), Dreikönige oder Erscheinung des Herrn (Epiphania Domini, 6. Jänner), Lichtmeß oder Mariä Reinigung (2. Feber); außerdem noch einige der auch sonst beliebtesten Lostage, nämlich die Heiligenfeste Georg (damals am 23. April), Veit (15. Juni), Johannes der Täufer (24. Juni), Peter und Paul (29. Juni), Margareta (13. Juli), Jakob der Größere (25. Juli), Laurenzius (10. August), Bartholomäus (24. August), Wenzeslaus (28. September), Gallus (16. Oktober), Allerheiligen (1. November), Martin (11. November) und schließlich Katharina (25. November). Bei Katenzahlungen erscheinen einige der genannten Termine kombiniert; als neuer, bisher unangeführter Termin wird hier das Heiltumfest genannt, das große Reliquienfest, das am Freitag nach dem Weißen Sonntag gefeiert wurde. Nicht immer ist der Termin rein, mitunter ist die Zahlung eine Woche oder vierzehn und wohl auch mehr Tage vorher oder nachher fällig. Die anderweitig gesuchten Quatemberzeiten werden im vorliegenden Burggrafenregister nur in 4 Fällen gewählt. Der beliebteste Termin ist St. Galli, nach ihm kommt St. Georgi, mit diesen zwei Hauptterminen kann sich keiner der andern an Häufigkeit messen. Die Terminlänge schwankt mannigfaltig, wie bereits angedeutet wnrde. In der Regel wird jedoch ein Jahr als der allerlängste Termin anzusehen sein, dem als kürzester vierzehn Tage, genauer dem Wortlaut entsprechend: zwei Wochen, gegenüberstehen. Von Bruchteilen des Jahres, wie Halbjahr und Vierteljahr, abgesehen, wird überhaupt nach Wochen gerechnet, wie ja die Woche auch als Zeiteinheit für die Zinsenberechnung gilt. Diese Zugrundelegung der wöchentlichen Verzinsung entspricht ganz der Forderung nach Kurzfristigkeit der Darlehen, wie es der Charakter des niedrigen Konsumkredite erfordert. Die Kundschaft der jüdischen Geldverleiher setzte sich ja laut Burggrafenregister bis auf verschwindende Ausnah-

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