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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 110

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 110)
Language
German
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107 Diese aus dem Charakter der beiden Darlehensarten notwendigerweise folgenden Konsequenzen machten ausdrückliche Vorbehalte in dieser Richtung notwendig. So entstehen Erweiterungen des stereotypen Satzschemas. Zugunsten des Schuldners muß ausbedungen werden, daß der Gläubiger sich bei terminlosen Darlehen verpflichtet, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu mahnen, zur Sicherung des Schuldners muß der Vorbehalt verschrieben werden, daß der Gläubiger auch bei befristet „unverzinslichen" Darlehen die Annahme der Schuldsumme nicht nur nicht verweigern darf, sondern auch einen angemessenen Diskont gewähren muß. Vor einer Amortisierung der Schuldforderung schützte den Gläubiger die dem eisernen Satzbestande zuzurechnende Formel, daß dem Gläubiger nach Ablauf der Frist jederzeit nach Bedarf und Belieben die Einmahnung und Eintreibung der Forderung nach Burggrafenamtsrecht vorbehalten bleibe. Daß aus der Schuld zum Nachteil des Schuldners kein Ewigzins, keine ewige Rente oder eine eiserne Kuh werde, davor schützte der geläufige Zusatz, daß die Schuld nur im beiderseitigen Einvernehmen weiterstehen könne. Unter den vierthalb hundert Geldgeschäften, bei denen ein Termin angegeben ist, lassen sich jene, die das Kapital von Tag an verzinst wissen wollen, an den Fingern einer Hand abzählen. Alle andern sind bis zum Termin „unverzinslich". Eine solche befristete „Unverzinslichkeit" wird auch bei den Vergleichen gewährt, die eine Abrechnung und neuerliche Verschreibung darstellen. Bei 110 Fällen solcher Erneuerung beobachten wir die angedeutete Regelung. ■Welcher Termin gewählt wurde, dafür läßt sich kein Gesetz aufstellen. Das war Sache der gegenseitigen Vereinbarung, bei der dem Geldgeber vermutlich die Entscheidung zufiel, mit andern Worten: nach dem gewünschten Termin wird der Bankier seine Forderung eingerichtet haben. Für den Schuldner hatte die verschriebene zeitliche Befristung einen nicht zu unterschätzenden Vorteil: vor Ablauf dieses Termins konnte er nicht gemahnt werden, und das dürfte in den meisten Fällen die Unannehmlichkeit der Ritscharten aufgewogen haben. Immerhin mag es nicht völlig zwecklos sein, die Grenztage kennenzulernen, denen im Wirtschaftsleben am Ausgange des Mittelalters eine solche überragende Bedeutung zukam.

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