Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 109)
- Language
- German
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106 men; die nun folgenden Zinsen sind bereits als Zinseszinsen anzusprechen, die solange laufen, bis die Summe samt den Zinsen bezahlt ist. Erfolgt binnen einer gewissen Zeit keine Bezahlung, so hat der Jude nicht nur das Recht, sondern im Sinne der Judenordnung sogar die Pflicht, die Forderung einzumahnen, und so kommt es bei augenblicklicher Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zum ersten Vergleich, der zur Abrechnung und neuerlichen Festsetzung eines Termins führt, und dieser bildet im Nichterfüllungsfalle den Ausgangspunkt neuer Zinseszinsen; solche Vergleiche können sich einigemale wiederholen. Die von Tag an verzinslichen Darlehen sind im Verhältnis zu den befristet „unverzinslichen" in großer Minderheit; nur in rund einhundert Fällen steht das Kapital „auf täglichen Schaden", wie man ein Jahrhundert früher in der Wiener Scheffstraße bei dieser Gelegenheit sagte. Zu den Ausnahmen gehören Kombinationen: befristete Darlehen, verzinslich von Tag an; solche zählt man rund fünf. Eine Seltenheit ist es, wenn in einem Falle das Kapital teils „unverzinslich", teils von Tag an verzinslich verschrieben wird. Auf Grund der obigen Darlegungen dürfte der terminlose Darlehensvertrag als für den Schuldner günstiger erscheinen. Dabei ist jedoch das eine Bedenken wohl kaum zu unterdrücken, daß der Geldgeber offenbar keineswegs gewillt war, den Gewinn den Kollegen zu überlassen, die mit Fristen arbeiteten, oder einzelnen Schuldnern in gewissen Fällen eine durch nichts begründete Gefälligkeit zu erweisen. Objektiv bietet der terminlose Vertrag dem Gläubiger die Möglichkeit, nach Bedarf und Belieben die Forderung einzumahnen, ohne eine bestimmte Frist abzuwarten. Und so träte dann theoretisch wieder die Möglichkeit des „Vergleichs" und die neuerliche Verschreibung ins Blickfeld, die der Erzielung von Bitscharten dienstbar würde. Nach Ablauf der festgesetzten Frist ist der Fortbestand des Darlehens Vertrages vom beiderseitigen Einverständnisse abhängig. Weder der Gläubiger kann gegen seinen Willen gezwungen werden, sein Verhältnis zum Schuldner fernerhin aufrechtzuerhalten, noch der Schuldner daran gehindert werden, seine Verpflichtung dem Juden gegenüber zu einem ihm geeignet erscheinenden Zeitpunkt zu erfüllen.