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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 108

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 108)
Language
German
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105 Zinsbetrag bereits in die verbücherte Summe einbezogen ist. Das bedeutet aber praktisch für unsern Fall nichts anderes als daß die verpönten Ritscharten (rycarty) oder Rutscherzinse auch trotz der Wladislawschen Judenordnung weiterbestehen. Daß sie weiterbestehen, ist nicht das ausschließliche Verdienst der gesetztechnischem Mangelhaftigkeit der Judenordnung, sondern in noch höherem Grade das Verdienst der christlichen Klientel, welche diese— wie aus dem Text der Judenordnung hervorgeht — herkömmlichen Bedingungen ohne Widerspruch auch weiterhin annahm. Denn aus dem Wortlaut der Judenordnung geht doch ebenso unzweifelhaft hervor, daß es eine christliche Konkurrenz gab, ja es geht daraus hervor, daß diese Konkurrenz berechtigt war, zum halben Prozentsatz, also halb so billig Geld zu leihen als die Juden. Wenn also die Juden unter viel ungünstigeren Bedingungen Kredit gaben und reichen Zuspruch hatten, so folgt daraus eine unzureichende Leistungsfähigkeit der christlichen Konkurrenz. Trotz alledem mußten diese Ritscharten nach der Herabsetzimg des Zinsfußes um ein Gutteil erträglicher erscheinen als vorher. Was die Ritscharten selbst betrifft, so handelt es sich biebei um die Erzielung von Zinseszinsen durch häufige Abrechnungen. So wird der Begriff in der Wladislawschen Judenordnung selbst erläutert. Von einer automatischen Anlage des Kapitals auf Zinseszinsen kann hier nicht die Rede sein. In der Beilage auf Figur III ist das Schema des Zinsendienstes einer Kapitalsieinheit bei 20% Verzinsung gezeichnet. Dieser Prozentsatz ist geringer angesetzt, als das erlaubte Maß bei Summen über 5 Schock Groschen böhm. betrug. Dem ist zum Vergleich das Anwachsen derselben Einheit bei 40% Verzinsung gegenübergestellt, wie es rund der durchschnittlichen Verzinsung der kleineren Beträge unter 5 Schock entspricht Da Zinseszinsen der modernen Geldwirtschaft keineswegs fremd sind, wird die Bedeutimg der Ritscharten nur aus dem Grunde so augenfällig, weil die im Mittelalter übliche und erlaubte Höhe jüdischer Zinsen die Endsummenkurve rasch ansteigen läßt. Ritscharten sind ihrem Wesen nach vermutlich auch die Verzugszinsen, so lassen sie sich jedenfalls ohne Gewalt aus dem Wortlaut der Judenordnung erklären. Das Abrechnungsschema würde sich also folgendermaßen stellen: die erste Abrechnung ist beim Termindarlehen schon vorweggenom-

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