Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 107)
- Language
- German
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104 Hergebrachtermaßen liehen die Juden ihr Geld auf zwei Arten: auf bestimmten Bückzahlungstermin, in diesem Falle in der Regel „unverzinslich", oder auf imbestimmte Zeit, wobei die Verzinsung von Tag an ausbedungen war. Diese beiden Arten von Darlehensverträgen lassen sich auch im ältesten Prager Burggrafenregister sowohl bei Summen über 5 Schock Groschen böhm. als auch bei kleineren Beträgen beobachten. Dabei ist nur der eine Unterschied wahrnehmbar, daß bei Geldleihen bis zu 5 Schock böhm. — die Praxis respektiert diese interpretatio in melius zu Gunsten der Juden — der Zinsfuß im Sinne der Judenordnung der gegenseitigen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner anheimgestellt bleibt, ohne daß die Juden von dieser Begünstigung immer Gebrauch machen. Im allgemeinen kann man beobachten, daß der eine Bankier das terminierte, der andere wiederum das terminlose Geschäft bevorzugt. Die Geldleihen „auf Termin unverzinslich" haben begreiflicherweise die Aufmerksamkeit der Forscher in besonderem Maße auf sich gelenkt. Solche Geschäfte stellten sich nach der wörtlichen Auffassung schlechterdings als „riskante Gefälligkeit" dar. Und ein gesundes Urteil konnte nicht anders als vermuten, daß trotz der sonst gegenteiligen Behauptung der Satzformel die verbücherte Ziffer nicht allein das dargeliehene Kapital, sondern auch die antizipierten Zinsen enthalte. Durch das Studium des ältesten Prager Burggrafenregisters wird diese Vermutung zur Gewißheit erhoben. Zwei Indizien liefern diese Bestätigung. Zunächst einmal die Klausel, daß bei Erfüllung der Schuld vor Terminablauf soviel von der verbücherten Summe nachzulassen sei, als den Zinsen für jene Wochen entspräche, um die die Schuldsumme vor dem gesetzten Termine bezahlt wird; modern ausgedrückt: es wird ein Diskont ausbedungen. Zweitens der ausdrückliche Vermerk, daß die Zinsen in der Summe „laut Judenordnung verrechnet" seien, ohnedaß sich im Satze selbst außer dem Ausdruck „fällig bis auf den und den Termin unverzinslich" irgendwelche Abmachung über Zinsen vorfände. Diese Andeutungen zusammen mit der vorkommenden Versicherung, es sei lediglich das gesetzliche Zinsmaß verrechnet, liefern den unzweifelhaften Beweis dafür, daß bei den Geldleihen „auf bestimmten Termin unverzinslich" der bis zu diesem Termine bei einer Verzinsung von Tag an fällige