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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 106

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 106)
Language
German
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IRI
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103 Juden den Haftbrief gegen den säumigen Schuldner auszufolgen, als ob er bereits dreimal vorgeladen worden wäre und den Prozeß verloren hätte. Jetzt gibt es für den Schuldner nur zwei Möglichkeiten: bezahlen oder im Schuldturm sitzen. Und aus dem Schuldturm gab es nur drei Wege: bezahlen, vom Burggrafen mit Handschlag freigelassen werden oder sich mit dem Juden vergleichen. Solche Vergleiche konnten vom Juden und dem Schuldner direkt abgeschlossen werden oder durch Vermittlung der ^beiderseitigen Freunde" oder endlich durch einen Schiedsrichter, auf den sich die beiden Parteien einigten. Dieser Vergleich wurde in den Burggrafenregistem als neue Einlage verbüchert. Besonders schwierige Fälle waren dem Oberstburggrafen vorbehalten. Den regelrechten Abschluß des Geldgeschäftes bildet die Erklärung des Gläubigers, daß der Schuldner seine Schuld voll und ganz erfüllt habe. Nicht in allen Fällen ist diese Klausel beigesetzt worden; vielfach gewahrt man nur eine scheinbare Erledigung der Verschreibung durch den Vermerk: Gestrichen, da erneuert. Die wichtigste Bestimmimg des Darlehensvertrages ist neben der Zahlungsklausel die Zinsabmachimg. Im Sinne der Wladislawschen Judenordnung sollten die böhmischen Juden bei ihren Geldleihen von 100 Schock jährlich 20 Schock Zinsen nehmen. Damit stimmt nun eine andere Stelle der genannten Judenordnung nicht genau überein. An dieser späteren Stelle wird nämlich den böhmischen Juden gestattet, bei Darlehen über 5 Schock Groschen — es wird nicht gesagt, ob böhmisch oder meißnisch — wöchentlich vom Schock Groschen meißnisch 1 Weißpfennig als Zinsen zu berechnen. Das ergäbe bei Beziehung auf die uns geläufigen 52 Jahreswochen für die größeren Schuldsummen einen Zinsfuß von 24%. Diese Beobachtung reicht jedenfalls zur Feststellung hin, daß die Wladislawsche Judenordnung v. J. 1497 es in einem der allerwichtigsten Punkte an der nötigen Klarheit und Deutlichkeit fehlen läßt. Die Wladislawsche Judenordnung ist ebensowenig erschöpfend. Sie enthält z. B. kein Wort darüber, wann der Zinsendienst beginnen soll. So bleibt es bei der bisherigen Übung; diese war aber durchaus nicht einheitlich.

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