Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 105)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2644300-2644303--0562-2644904- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
102 nachfolge der Frau und der Erben des Kreditors ist stets ausgezeichnet, die Verbindlichkeit des Debitors dagegen und des Bürgen geht im Falle des Ablebens vor Erfüllung auf die Erben und den jeweiligen Besitzer des Gutes des Debitors oder Bürgen über. Nehmen wir noch das Datum hinzu, so wären das in knapper Kennzeichnimg die Hauptmerkmale der in den Burggrafenregistern verschriebenen Obligationen, soweit ihre innere Form, ihr Inhalt in Frage kommt. Ihrer äußeren Form nach unterscheiden wir zwei Hauptgruppen. Die erstmaligen Verschreibimgen zweier Kontrahenten über eine bestimmte Schuldsumme erscheinen in der Form, daß der Schuldner persönlich vor dem Prager Burggrafenamte einbekennt, dem Juden Soundso soundsoviel Bargeld, gewöhnlich böhmische Schock Groschen oder meißnische Schock Groschen unter den und den Bedingungen schuldig zu sein. In die zweite Gruppe gehören die Vergleichsprotokolle, in welchen ein früher abgemachtes Geschäft infolge Nichterfüllung nach dem gegenwärtigen Stande erneuert wird, indem der Endwert des Stammkapitals zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen zum Anfangswert der erneuerten Verschreibung wird. Doch die Einträge des Burggrafenregisters lehren, daß sich das Geschäft nicht immer so glatt zugunsten des Gläubigers abwickelte. An vielen Stellen lesen wir, daß dem Schuldner wiederholt ein kurzfristiger Aufschub gewährt wird, meist auf das Einschreiten einflußreicher Persönlichkeiten durch den Burggrafen im Einvernehmen mit dem Gläubiger. Diese unwillkommene Verschleppung veranlaßte den Juden nicht selten zur Aufnahme der Klausel, der Schuldner solle keine Fürbitter mehr bemühen. Es muß auch vorgekommen sein, daß der Schuldner seine Verhaftung dadurch zu vereiteln suchte, daß er ein königliches freies Geleit vorwies; der Jude mußte daher auch in dieser Hinsicht Vorsorgen und hie und da die ausdrückliche Bedingung aufnehmen lassen, daß ein königliches freies Geleit nicht vor der Schuldexekution sichern solle. Alldies bezeugt, daß sich einzelne Schuldner allen gesetzlichen Bestimmungen zum Trotz auf mannigfache Art ihren Verpflichtungen zu entziehen trachteten. Das abgekürzte Exekutionsverfahren stellt sich in den Nachträgen zu den einzelnen Einlagen folgendermaßen dar: Es wird ausbedungen, daß bei nutzlos verstrichener Zahlungsfrist der Burggraf verpflichtet sein soll, auf Verlangen des