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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 104

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 104)
Language
German
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101 der Verpflichtung enthoben, die Person zu nennen, welche das Gut in Versatz gegeben. So stellen sich die wesentlichen Richtlinien dar, nach denen sich die Behandlung der jüdischen Geldleihen von nun an gestalten sollte. Die genaueren Bestimmungen ergeben sich aus der deutschen Übertragung, die im Anhang geboten wird. Die Praxis, wie im einzelnen diese Theorie gehandhabt wurde, ergibt sich aus den Schuldverschreibungsregistern des Prager Burggrafenamtes, deren ältestes der Wladislawschen Judenordnung seine Entstehimg verdankt; sie ist deshalb auf den ersten Seiten des Buches im vollen Wortlaut eingetragen. Dieses Register, dessen erste Versehreibung vom 20. Juni 1497 datiert und das ich im Anhang zu meiner Arbeit über die Prager Gemeinde zu Ausgang des Mittelalters im Sammelbande „Die Juden in Prag" als Quelle gewürdigt habe, enthält von der Hand des Prager Schloßschreibeis in tschechischer Sprache die Privatkreditverträge, und zwar durchwegs Personalkreditverträge mit und ohne Bürgen. Gelddarlehen auf Faustpfänder sind darin nicht verschrieben, wenn wir von einer einzigen ausdrücklichen Ausnahme absehen. Ebensowenig Hypothekardarlehen; die gehörten vor das Landrecht, sofern sie landtäfliches Gut betrafen, oder vor die städtische Jurisdiktion, insofern der Stadtschoß in Betracht kam. Da Recht und Form engverknüpfte Begriffe sind, traten diese Schuldverschreibungen stets in solcher Fassung auf, daß sie — von einigen Versehen des Schreibers abgesehen — übersichtlich und genau das gegenständliche Geschäft umschreiben. So enthalten denn sämtliche Einträge, soweit sie sich auf Geldgeschäfte zwischen Juden und Christen beziehen, die namentliche Angabe des Schuldners und des Gläubigers, die Höhe der Schuldsumme und die Zinsbedingungen, ferner Bestimmungen über die Rückzahlung, Vorbehalte über Einmahnung und Sicherheit auf den Todesfall des Schuldners; treten mehrere Schuldner auf, so tragen sie die Verpflichtungen zu ungeteilten Händen; tritt neben den oder die Schuldner noch ein oder mehrere Bürgen, so bürgen und haften auch diese zu ungeteilten Händen; sind mehrere Gläubiger verschrieben, so treten sie für diesen speziellen Fall als Gesamtheit auf und die einem der Teilhaber geleistete Zahlung gilt als der ganzen Gesellschaft geleistet. Die Rechts-

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