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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 103

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 103)
Language
German
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IRI
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100 einen Mittelweg ein, der dem allgemeinen Besten soviel als möglich dienen will. Der jüdische Gewinn von Gelddarlehen wird geschmälert, und zwar in einem ganz gewaltigen Maße, denn die Herabsetzung des Zinsfußes um zwei Drittel ist keine Kleinigkeit. Der Abschluß des Darlehensvertrages wird unter Kontrolle des Prager Burggrafenamtes gestellt, sodaß es einzig und allein auf den christlichen Schuldner ankommt, ob die Kontrolle wirksam wird. Das sind rechtlich zwei wichtige Sicherungen zugunsten der Schuldner. Zugunsten der Gläubiger aber traf Wladislaw die Verfügung, daß sowohl die bisherigen uneingebrachten rechtmäßigen jüdischen Forderungen an Kapital und Zinsen im Wege des Burggrafenamtsgerichtes eingemahnt werden sollen, was nunmehr überhaupt zur Norm erhoben wird. Am bedeutsamsten jedoch ist zweifellos die Abschaffung des Einlagers als eines Exekutionsmittels jüdischer Obligationen, eines Exekutionsmittels, dessen verheerende Wirkung am besten klar wird, wenn man bedenkt, daß nach dem Fälligkeitstermin bei Nichtbezahlung der Schuld im Sinne der böhmischen Rechtsentwicklung die Bürgen samt Knechten in einen angewiesenen Ort einreiten und dort samt Roß und Knecht bis zur Bezahlung zehren mußten. Dazu kam noch, daß der Gläubiger berechtigt war, die zum Fälligkeitstermin nicht bezahlte Schuldsumme zu Lasten des Schuldners „bei Christen oder Juden" auszuleihen, um seinen Geldbedarf zu decken; dadurch wuchs die Zinsenlast, die der Schuldner zu tragen hatte, wirklich ins Ungeheure. Das Einlager als Exekutionsmittel überhaupt besteht daneben bis ins XVII. Jahrhundert hinein. Anstelle des Einlagers bei der Exekution von Judenschulden aber wird als Zwangsmittel die Personalexekution angeordnet, und außer der Vergütung der Gerichtsgebühren erwächst dem Schuldner keine weitere belastendere Verpflichtung als die Tragung von Verzugszinsen in der normalen Höhe von 24.7%. Einen großen Vorteil für die Juden bedeutete die Wladislawsche Verfügung über die jüdischen Pfandleihen. Erstens werden diese als eine sozial notwendige Einrichtung beibehalten. Zweitens wird zwar anerkannt, daß diese Einrichtung von Dieben mißbraucht wird, doch wird in solchen Fällen den Juden das hergebrachte Recht gewahrt, das gestohlene Gut, welches bei ihnen versetzt und dann vom Eigentümer erfragt wird, dem Eigentümer nur gegen eine entsprechende Ablösungssumme auszufolgen. Die Juden werden auch fernerhin

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