Mannheim
Compact Memory

Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 102

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 102)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2644300-2644303--0559-2644901
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

99 den hussitischen Wirren zum Trotz die aus dem XIV. Jahrhundert übernommene Höhe des Geldzinses von wöchentlich 1 böhmischen Groschen auf das Schock Prager Münze unvermindert aufrecht geblieben und keinem Juden als dem privilegierten Gelddarleiher streitig gemacht worden war, so finden wir gegen Ende dieses Jahrhunderts eine königliche Judenordnung, welche 1 böhmischen Denar oder Weißpfennig vom Schock böhmischer Groschen als Maximalzins pro Woche festsetzt; nur Beträge bis 5 Schock sind davon ausgenommen. Diese Judenordnung des Königs Wladislaw vom 19. Mai 1497 stellt eine ungeheure Umwälzimg dar. Rechnet man die obigen Zinsbedingungen auf die geläufigen Jahresprozente um, so wird man gewahr, daß da eine Herabsetzung des Zinsfußes von 86.9% auf 24.7% vorliegt, eine Maßnahme, die unerträglich gewesen wäre, wenn sie sich nicht in die Gleichläufigkeit der allgemeinen Entwicklung eingefügt hätte; eine Maßnahme, die unrettbar zur Katastrophe hätte führen müssen, einer Katastrophe, die auch durch die sonstigen Verfügungen der Wladislawschen Judenordnung nicht hätte aufgehalten werden können. Es ist unbestreitbar, daß die Wladislawsche Judenordnung v. J. 1497 in ihrer Absicht einem Gebote der Stunde entsprach, daß sie ein notwendiges Korrektiv im Widerstreit zwischen der vorwärtsstrebenden Entwicklung der Weltwirtschaft und den Mächten des Beharrens darstellte, welche an den alten Methoden festhielten, weil sie durch die bestehenden Rechtsnormen im Hinblick auf ihre rechtliche Minderwertigkeit daran festhalten mußten. Aus der Judenordnung selbst geht hervor, daß die Juden vor den Stadtrechten häufig nicht die nötige Rechtshilfe fanden. Wenn die Judenordnung den Zinsfuß auf ein Drittel des bisherigen herabsetzte, so bot sie dagegen immerhin für den geschmälerten Gewinn erhöhte Sicherheit der Exequierbarkeit und Abkürzung des Prozeßverfahrens. In der Judenordnung kommen diese Verhältnisse ausführlich zur Sprache. Es heißt darin ausdrücklich, daß die vorliegende Rechtsreform durch die Kostspieligkeit des jüdischen Geldzinses an und für sich und die drückenden Exekutionsunkosten veranlaßt sei. Der Wunsch der Beschwerdeführer läuft zwar auf völlige Abschaffung der Juden hinaus, doch der König kann eine solche Maßnahme mit den Interessen seiner Kammer nicht vereinbaren. Daher schlägt er

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.