Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 83)
- Language
- German
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80 Den Zoll für mitgeführte Waren hat er in derselben Weise zu entrichten wie die Bürger jener Stadt, in der der Jude ansässig ist. Diese Bestimmung hat auch in dem großpolnischen Boleslawschen Privileg v. J. 1264 Aufnahme gefunden. Vgl. Sternberg IL Zur Geschichte der Juden in Polen Monatsschr. f. G. u. W. d. Jdt. 2. Jhg. S. 222 ff. 6) Schiffmann K. Die Zollurkunde von Kaffelstetten. Mitt. d. Inst, f, ö. Gesch. 37. Bd. S. 481. Zycha A. Ein Beitrag zur Kechtsgesch. Böhmens, Mitt. d. V. f. G. d. D. i. B. 49. Jhg. S. 291. Beide weisen auf den Wortlaut der Urkunde hin, die nur von einem Handel an der Grenze spricht. Es ist daher unrichtig, wenn in jüdischen Geschichtsdarstellungen die Eaffelstättener Zollregelung als Beweis eines Inland- oder gar Überlandhandels z. B. nach Deutschland und Polen angeführt wird. 7) Über Handelsreisen nach Rußland, Polen und Ungarn berichten vielfach die Responsensammlungen z. B. Elieser ben Nathan 8a Nr. 5, Meir v. Rothenburg S. 121a Nr. 885, S. 124b Nr. 904 und S. 131a Nr. 935. Religiöse Entscheidungen über den als Land- und Schiffsfracht betriebenen Fischhandel treffen Isaak ben Moses Or Sarua (Sitomir) I S. 141 § 481 u. Meir v. Rothenburg S. 123b Nr. 898. 8) Die Regensburger Judenschaft machte vom J. 1475 bis zu ihrer Vertreibung (1519) ein wahres Martyrium durch. Ihr greises Oberhaupt Rabbi Israel Bruna wurde auf die Anklage der Apostaten Peter Schwarz und Hans Vayol in den Kerker geworfen und erst durch kaiserliches Machtwort befreit. 9) Die Auffassung Schröders Lehrbuch der deutschen Rechtsgeschichte S. 449—452, daß die Juden im XII. Jhdt. durch die Konkurrenz der Kaufmannsgilden aus dem Warenhandel verdrängt wurden und sich auf das Geldgeschäft warfen, läßt sich nicht mehr aufrecht erhalten. Hoff mann M. hat in seinem Buche: Der Geldhandel der deutschen Juden während des Mittelalters (Staats- und sozialwissenschaftliche Forschungen Heft 152) den Nachweis erbracht, daß die Juden des Frühmittelalters an der agrarischen, gewerblichen Produktion, dem Waren- und Geldhandel Anteil hatten. Erst das XIII., besonders aber das XIV. Jhdt. haben ihre wirtschaftliche Tätigkeit erheblich eingeschränkt. Das Handwerk schwindet fast völlig, die Teilnahme an der Landwirtschaft erhält sich nur im Osten, in Schlesien bis in das XIV. Jhdt. Über die Teilnahme am Großwarenhandel entschieden, wie Caro G. Die Juden des Mittelalters in ihrer wirtschaftlichen Betätigung, Monatsschr. f. G. u. W. d. Jdt. 48. Jhg. S. 591 ausführt, ganz andere Momente. „Die Gefahren, denen der umherziehende jüd. Kaufmann ganz besonders sich ausgesetzt sah, ließen es gewiß ratsamer erscheinen, von geschützten Judenquartieren der Städte aus Geld auf Zinsen auszutun als in Waren anzulegen." Ein Faktor ist m. M. hiebei übersehen worden, der lokale Bedarf, ob nämlich augenblicklich Geldfülle oder Geldmangel herrschte. Es ist überhaupt schwierig, vielleicht auch überflüssig, mit genauen Zeitbestimmungen zu operieren, wie es Lamprecht, Deutsches Wirtschafts-