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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 69

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 69)
Language
German
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IRI
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66 durften die mährischen Juden an eine Regelung ihrer Angelegenheiten denken. Unterdessen waren im Lande Veränderungen eingetreten, die der Judenschaft nicht unbemerkt bleiben konnten. Die slavische Bauernschaft, welche mit großer Begeisterung in den Kampf für Hus und seine Lehre gezogen war, hatte ihre Freizügigkeit verloren und war der Hörigkeit verfallen.76) Der niedere Landadel war fast völlig verschwunden und an der Spitze der Adelsrepublik Mähren stand eine kleine Zahl regierender Familien, die in dem Tobitschauer Buch ihre Herrenrechte festgelegt hatten. Die Judenschaft Mährens mußte von dem Wirbel der durchgreifenden gesellschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Veränderungen umso stärker erfaßt werden, als sie das Privileg, nur königliche Untertanen zu sein, königliche Städte bewohnen zu dürfen, verloren hatte; die Möglichkeit einer Übersiedlung dahin war ihr wie der Bauernschaft genommen. Diese Rechtsminderung wird schon durch ein Dokument des Jahres 1480 offenkundig. Tunkl, der Grundherr von Brünnies und Hohenstadt, tritt gegen einen Standesgenossen mit der Klage auf, daß er einen seiner Juden zurückbehalte und nicht herausgeben wolle; er beziffert den hiedurch entstandenen Schaden auf hundert ungarische Gulden. Am selben Tage reicht Herr Tunkl auch eine Schadenersatzklage einr weil ihm vier Leute zurückbehalten werden, auf die er ein höheres Anrecht hat.77) Die unvermittelt auftretende Gleichstellung von Zinsbauern und Schutzjuden zeigt, mit welcher unheimlichen Raschheit sich der sozial-wirtschaftliche Abstieg vollzogen hat. Ein eigentümlicher Entwicklungsgang: Zuerst privilegiert, königlicher Untertan, zuletzt nur noch Höriger des Grundherrn (glaebae adscriptus). Die Gebundenheit an die Scholle, die sich unmittelbar 0ur Erbuntertänigkeit erweiterte, hob den Juden aus der Sphäre der Zentralverwaltung und unterstellte ihn dem Verordnungsrecht und der Strafgewalt, also der gesetzgeberischen, exekutiven und administrativen Gewalt des Grundherrn, die bis zum Ausbau des, absolutistischen Staates in schärfster Konkurrenz zur landesherrlichen Macht stand. Nur in Mähren, wo seit 1454 die Bezeichnung „königlicher Jude" zur Fiktion geworden war, hat sich dieses Hörigkeitsverhältnis voll und restlos auswirken können. Mit gutem Rechte hat daher die erste Statistik Mährens nach Darlegung der rechtlichen Verhält-

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