Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 2 (1930)
- Date
- 1930-01-01
- Page
- – (sequence 60)
- Language
- German
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57 Karl IV. begründete Sonderstellung, terrae Moraviae distinctiv ab aliis terris, verschwand.30) Unter Sigismund, Albrecht, Ladislaus, Georg von Podiebrad hören wir nichts mehr davon, daß sich Juden landtäflichen Besitzes auch nur vorübergehend erfreut haben. Die bisherige Auffassung, daß die politische, soziale und wirtschaftliche Stellung der Juden erst in der Jagellonenzeit (1471—1526) eine Verschlechterung erfahren habe, bedarf somit einer erheblichen Korrektur.31) Soweit über landtäfliche Besitzrechte. Gibt es aber gar kein Beispiel für nichtlandtäfliches Grundbesitzerrecht, das ein Jude faktisch ausübte? * In Groß-Meseritsch tagte am 31, August 1440 ein Schiedsgericht zwischen böhmischen und mährischen Adelsherren.32) Bei dieser Gelegenheit führte der Oberstmarschall des Königreiches Böhmen Perchtold von Lippa, der auch in Mähren reich, begütert war, Klage gegen den mährischen Unterkämmerer wegen des Grundbesitzes des verstorbenen Juden Nachym. Trotz der Kürze des Protokolls ist es klar, daß der Herr von Lippa vorgab, bessere privatrechtliche Ansprüche auf die Liegenschaften zu haben, vielleicht weil der Jude auf einem seiner Güter bestiftet war, der Unterkämmerer hingegen vertrat das Recht des Fiskus und des Landesherrn, der bei Heimfall (näpad) den Besitz zu übernehmen befugt war.33) Dieser bisher einzigartige Fall in der jüdischen Wirtschaftsgeschichte Mährens ist zugleich ein Beweis, daß die Juden nicht allein sehr geschickte Käufer, Verkäufer34) und Vermittler waren, sondern trotz aller rechtlichen Schwierigkeiten landwirtschaftliche Arbeit zu leisten und eine anvertraute Gutsverwaltung zu führen imstande waren. Vielleicht darf ich diese Urkunde, welche in der langen Reihe von Streitfällen zwischen böhmischen und mährischen Adeligen unbemerkt geblieben ist, mit den Zeugnissen einer späteren Zeit in Verbindung bringen, welche uns die Pohrlitzer Stadt- und Kaufbücher aufbewahrt haben.35) Nach ihrem Wortlaute sind Juden im 17. Jahrhunderte Besitzer von Freihöfen gewesen, Wenn diese bevorrechtete Stellung einiger Hofbesitzer noch in der Epoche des Niederganges und der Rechtsminderung möglich gewesen ist, dann verdienen auch die wenigen Notizen aus dem 15. Jahrhundert erhöhte Aufmerksamkeit. Zum Überfluß bringt auch das Preßburger Grund- und Satzbuch,36) welches alle Veränderungen im Besitz- und Lastenstande für die Jahre 1439—1516 verzeichnet, reiche Aufschlüsse über