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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 58

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 58)
Language
German
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IRI
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55 Bedeutung ist. „Wenn jemand am Sterbebette vor dem Stadtrate sein Testament macht, kann er sein Vermögen jedem weltlichen Menschen, einem Freunde oder einem Diener oder einem Gevatter machen, nur nicht ein Haus oder einen Weingarten einem Geistlichen oder einem Juden, sondern diesen nur bares Geld. Wenn ein Priester oder ein Jude wegen eines Hauses oder Weingartens die Klage ankündigt und die Anmeldegebühr dafür erlegt, so soll sie weder der Stadtrichter noch die Bergmeister gegen die anderen Erben annehmen, damit sie keinen Schaden erleiden."20) Das Verbot, einem Geistlichen liegende Güter zu testieren, spielte in den vier Artikeln der Hussiten und später in den Prager Kompaktaten eine große Eolle. Die gleichartige vom Olmützer Ratskollegium und den Herren von Lippa gefundene judenfeindiiche Formel ist in der jüdischen Geschichtsschreibung unberücksichtigt geblieben. Sie ist jedoch viel zu bedeutsam, als daß man an ihr vorübergehen dürfte. Die Bürgerschaft der landesfürstlichen Stadt Olmütz und der untertänigen Stadt Mähr.-Kromau fürchtet im 15. Jahrhunderte eine Vermehrung des jüdischen Haus- und Grandbesitzes und schafft ähnliche Ausnahmsbestimmungen, wie sie das 16. und die folgenden Jahrhunderte gegen die Überlegenheit des jüdischen Handels ausgedacht haben. Der einzige Schluß, den man aus der Betrachtung des Olmützer und Kromauer Zeugnisses ziehen muß, ist der, daß die Juden vor und in der Zeit der Hussitenkriege ansehnliche Immobilien besessen haben. Vollgültige Beweise für jüdischen Grundbesitz sind freilich nicht allzu zahlreich, aber selbst die wenigen uns erhaltenen Nachrichten sind bislang sehr oberflächlich behandelt worden. Auf der einen Seite die allgemeine Anschauung, daß die mährischen Juden im 14. und 15. Jahrhundert sogar landtäfliche Güter ohne jede Einschränkung besessen haben, auf der anderen Seite die Annahme, daß dieser Besitz an Grund und Boden doch eigentlich nur als Pfandschaftsbesitz und der Jude lediglich als Zinsempfänger anzusehen sei.21) Die Untersuchung dieser höchst wichtigen Frage geht am besten von den Eintragungen in der durch Karl IV. (1348) eingeführten Brünner und Olmützer Landtafel aus. Alle Rechtsgeschäfte, Kauf, Verkauf, Schenkungen, die landtäfliche Liegenschaften betreffen, haben hier Aufnahme gefunden. Der erste jüdische Fall stammt aus dem Jahre 1362. Abraham aus

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