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Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik · 1930-01-01 · 2 (1930) · page 57

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Journal
Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
Volume
2 (1930)
Date
1930-01-01
Page
– (sequence 57)
Language
German
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IRI
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54 gen fanden im Jahre 1413 statt, an Stelle der verstreuten Schuldenzettel sollte es ein Schuldbuch geben; „das die armut von juden nicht gedruckt werde", bemerkt ein jüngerer Ratsbeschluß.14) Und wirklich erscheint in dem Olmützer Judenregister fast nur der arme Handwerker, der verarmte Bürger und Bauer der umliegenden Ortschaften als Schuldner für Geld oder Ware.15) Salman ist mit nicht weniger als 490, Isra (wohl Esra) mit 112 Geschäftsfällen als Kreditor der kleinen Leute genannt, welche 60, ja 80% an Zinsen und Zinseszinsen zu leisten haben. An Sicherstellungen gibt es eine absonderliche Fülle, aber Liegenschaften sind das beliebteste Pfand. Kein Wunder, daß der Rat selbst einmal 10 Mark lieh,16) um eine Geldschuld zu tilgen, und den Juden strenge verbot, auf Häuser zu leihen. Sunderlichen sein auch die Rete mit den Eidern doran vestiklichen beliben, das man keinem Juden mit nichte gestatten sal vff Jrent kein haws ader Erbe in der Stat vnd für der Stat weder in dorffern, die zu der Stat gehören, gelt zu leihen weder die zu vorpflichten, noch vmb das hawptgeld, weder vmb den gesuch, Und wer sach, das das aws vnwissenheit geschee, So sal das kein kraft nach macht haben. Dorumb das es den Juden gesagt vnd verpoten ist Warden, das sie auf kein Erbe noch haws gelt leihen sollen. Dieser Beschluß, den uns das Saligersche Stadtbuch17) aufbewahrt hat, trägt wohl kein Datum, aber es ist klar, daß er nur vor der Judenaustreibung (1454) entstanden sein kann. Er will Haus und Erbe in der Stadt und in den Dörfern, die der Kommune Olmütz gehörten und ihr, wie wir aus den Gemeinderechnungen sehen, reichlichen Nutzen trugen, vor „Entfremdung" schützen. Nicht daß die Juden die gewonnenen Liegenschaften allesamt besetzen, sondern daß durch Weiterverkauf unerwünschte Fremde, zu denen vornehmlich Adelige zählten, in den städtischen Besitz eindringen, war die Besorgnis des Rates. Neu und ungewöhnlich ist vielleicht die Bestimmung, daß die Juden auch auf kein Erbe leihen sollen. Aber schon König Johann setzt am 27. Mai 1330 fest, daß Geldverleiher, welche Jugendlichen Geld leihen, empfindlich gestraft werden.18) Hundert Jahre später bestätigen Berthold und sein Neffe Heinrich von Lippa der Stadt Mähr.- Kromau19) ihre Freiheiten und der zweite Punkt des Privilegs enthält eine umfangreiche Erbfallbestimmung, die für die Kenntnis der jüdischen Besitztumsverhältnisse von großer

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