Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Journal
- Jahrbuch der Gesellschaft für Geschichte der Juden in der Čechoslovakischen Republik
- Volume
- 1 (1929)
- Date
- 1929-01-01
- Page
- Seite 412 (sequence 416)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 97% known words query
- IRI
…/2644300-2644301--0417-2644758- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
412 3. Meine Frau20) und meine Kinder21) dürfen meinen Leichnam nur in einer Entfernung von vier Ellen von der Bahre begleiten, nur zwecks Einreißung des Kleides (Keria) dürfen sie sich der Bahre nähern. Dies gebiete ich ihnen und sie werden meinem Gebote Folge geben. 4. Ich weiß bestimmt, daß alle meine Kinder, es seien Söhne oder Töchter, alle sind sie oben (bei Gott) beliebt und unten (bei den Menschen) angenehm, Vertrauensmänner, gottesfürchtig und untadelig, geschweige, daß sie ihre Augen an Geld hängen, welches nicht ihr Eigentum. Allein es geschieht so häufig, daß Söhne und Töchter die Gattin des Vaters beneiden. So vernahm ich auch aus dem Munde meiner Gattin der Rabbinerin Frau Tölzl,22) daß sie Angst habe, es könnten ihr meine Kinder nach meinem Ableben vorenthalten, was sie ins Haus (bei ihrer Verheiratung) gebracht. Um sie nun zu beruhigen, mache ich es meinen Kindern zur bindenden Pflicht und gebiete ihnen, daß sie ihr von den Schmuckgegenständen, Hausgeräten, welche sie mitgebracht, nichts nehmen, desgleichen sind die Kleider, welche sie während der Zeit unseres Zusammenseins angeschafft, ihr Eigentum. Ich beschwöre aber auch meine Frau, die Rabbinerin, daß sie nicht ihr Auge hängt an dem, was nicht ihr Eigentum, weder Faden noch Schuhriemen,23) nichts eigene sie sich an aus meinem Nachlasse. Nur was ihr zugeschrieben, laut Verschreibung, die in ihren Händen, laut welcher sie 200 fl. Wiener Währung zu fordern, die ihr gegen Quittung zu erfolgen, ferner alles Bewegliche, welches ihr Eigentum, sowie die Kleidungsstücke, welche sie ins Haus mitgebracht, oder bei mir angeschafft, davon darf ihr nichts genommen werden. Der Rest meines Nachlasses ist Eigentum meiner Kinder, wie ich diesen in dem gesonderten Testamentsbriefe aufgeteilt, welchen ich in deutscher Sprache abgefaßt und mit meiner Unterschrift versehen. Um so mehr aber verbiete ich fremden Menschen, ohne Wissen und Erlaubnis einer meiner Erben, irgend etwas aus meinem Hause zu nehmen, selbst in der Form einer Entlehnung nicht, es könnte leicht in deren Händen vergessen bleiben. 5. Ich bitte die Kassiere (Vorstände) des heiligen Vereines24) mich neben meiner ersten Frau Schöndl,25) das Andenken der Frommen zum Segen,26) zu begraben. Wenn ihnen auch dieser Platz für mich nicht geeignet erscheinet, zumal dieser nahe dem allgemeinen Wege (der zu den Gräbern führt), jedoch der Wille des Menschen ist seine höchste Ehre und meine Ehrung sei hintangesetzt, zumal es mich dünkt, daß dort jungfräulicher (bisher noch unbenutzter) Boden. 6. Noch Eines will ich den genannten Vorständen zu Gehör bringen (ans Herz legen). Es ist alter und bis jetzt erlaubter Brauch, daß an jedem Rüsttage des Neumondstages des Monates Nissan, die Mitglieder des heiligen Vereines den Friedhof besuchen, um dort eine Moralpredigt